Die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge erfordert Zeit. Die maßgeblichen steuerlichen Begünstigungen sind an mehrjährige Behaltensfristen geknüpft, vorbereitende Umstrukturierungen an Sperrfristen. Der Zeitpunkt des Beginns bestimmt daher den Gestaltungsspielraum.
Übergabe innerhalb der Familie
Wir strukturieren die vorweggenommene Erbfolge: schrittweise Übertragung, Absicherung des Übergebers etwa über einen Nießbrauch sowie die Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung. Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen prüfen wir die Voraussetzungen – Umfang des Verwaltungsvermögens, Lohnsummen und Behaltensfristen (§§ 13a, 13b ErbStG) – und überwachen sie nach der Übertragung.
Veräußerung an einen Dritten
Bei einer Veräußerung übernehmen wir die Bewertung, die steuerliche Strukturierung – Asset Deal oder Share Deal, Behandlung von Verlustvorträgen, Besteuerung des Veräußerungsgewinns – sowie die Vorbereitung der Due Diligence und die Aufbereitung der Unterlagen. Die Verhandlungsführung und die Ansprache von Erwerbern gehören nicht zu unserem Leistungsumfang; wir arbeiten hierfür mit den beteiligten Rechtsanwälten und, soweit erforderlich, mit spezialisierten Beratern zusammen.
Zeitlicher Rahmen
Ein Vorlauf von etwa zwei Jahren ermöglicht die Nutzung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Bei kürzerem Vorlauf ist der Spielraum erheblich eingeschränkt.
Häufige Fragen
Ein Vorlauf von etwa zwei Jahren ist sachgerecht. Maßgeblich sind die mehrjährigen Behaltensfristen der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen und die Sperrfristen vorbereitender Umstrukturierungen.
Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen, die an Voraussetzungen geknüpft sind – unter anderem an den Umfang des Verwaltungsvermögens, an Lohnsummen und an Behaltensfristen (§§ 13a, 13b ErbStG). Ob und in welchem Umfang sie greifen, ist im Einzelfall zu prüfen.
In diesem Fall kommt die Veräußerung an einen Dritten in Betracht. Wir übernehmen Bewertung, steuerliche Strukturierung und die Vorbereitung der Due Diligence.
In der Regel nicht. Der Gesellschaftsvertrag geht der letztwilligen Verfügung vor; sind beide nicht aufeinander abgestimmt, entstehen Konflikte. Wir stimmen die steuerliche Seite mit den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten ab.

