Vermögen wird zu Lebzeiten oder von Todes wegen übertragen. In beiden Fällen entscheidet die Gestaltung darüber, welche Steuer entsteht – und die Gestaltung ist nur vorher möglich. Persönliche Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung; wer früh beginnt, kann sie mehrfach nutzen.
Wir beraten Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Übertragung von Betriebsvermögen ebenso wie Privatpersonen bei der Übertragung von Immobilien und Kapitalvermögen.
Leistungen
- Beurteilung geplanter Übertragungen und ihrer steuerlichen Folgen
- Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen einschließlich der Begünstigung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
- Übertragung von Immobilien und Kapitalvermögen
- Nutzung der persönlichen Freibeträge und ihrer Zehnjahresfrist
- Gestaltungen unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht
- Bewertung des übertragenen Vermögens
- Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen sowie Anzeigepflichten
- Abstimmung von Testament, Gesellschaftsvertrag und Steuerrecht – gemeinsam mit den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten
Betriebsvermögen
Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen, die an Voraussetzungen geknüpft sind: an den Umfang des Verwaltungsvermögens, an Lohnsummen und an mehrjährige Behaltensfristen (§§ 13a, 13b ErbStG). Ob und in welchem Umfang sie greifen, prüfen wir vor der Übertragung; die Einhaltung der Fristen überwachen wir danach.
→ Unternehmensnachfolge → Unternehmensbewertung
Auslandsbezug
Lebt die begünstigte Person im Ausland, kann die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusätzlich die Wegzugsbesteuerung auslösen. Diese Frage ist vor der Übertragung zu klären.
→ Internationales Steuerrecht
Häufige Fragen
So früh wie möglich. Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, und die Begünstigungen für Betriebsvermögen sind an mehrjährige Behaltensfristen geknüpft. Beides lässt sich nur mit zeitlichem Vorlauf nutzen.
Für Betriebsvermögen bestehen Begünstigungen, die an Voraussetzungen geknüpft sind – unter anderem an den Umfang des Verwaltungsvermögens, an Lohnsummen und an Behaltensfristen (§§ 13a, 13b ErbStG). Ob und in welchem Umfang sie greifen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wir bieten sowohl die umfassende laufende Betreuung als auch die Unterstützung bei einzelnen steuerlichen Fragestellungen – individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf eine im Ausland lebende Person kann die Wegzugsbesteuerung auslösen (§ 6 AStG). Diese Frage ist vor der Übertragung zu klären.

