Grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen häufig früher als erwartet – bei der Verlegung eines Wohnsitzes, bei Einkünften aus dem Ausland oder bei der Übertragung von Anteilen auf im Ausland lebende Angehörige. Die steuerlichen Folgen entstehen im Zeitpunkt des Sachverhalts und sind nachträglich in der Regel nicht korrigierbar. Deshalb beurteilen wir sie vorab.
Wegzugsbesteuerung
Wer mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und die unbeschränkte Steuerpflicht beendet, wird so besteuert, als hätte er die Anteile veräußert (§ 6 AStG) – ohne dass ein Zufluss stattfindet. Denselben Tatbestand kann die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland lebende Person auslösen; dieser Fall tritt insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge auf.
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer gilt § 6 AStG nicht. Hier greifen die Entstrickungs- und Betriebsaufgabetatbestände des Ertragsteuerrechts mit vergleichbarer Wirkung.
Wir prüfen vorab, ob ein geplanter Schritt den Tatbestand auslöst, und stellen die Folgen sowie mögliche Alternativen dar.
Einkünfte mit Auslandsbezug
Bei Einkünften aus anderen Staaten klären wir, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Maßgeblich sind das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und dessen Umsetzung in der deutschen Veranlagung.
Häufige Fragen
Bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft wird der Wegzug wie eine Veräußerung der Anteile behandelt (§ 6 AStG), ohne dass ein Zufluss stattfindet. Dieselbe Folge kann die Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland lebende Person auslösen – etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
- 6 AStG gilt für sie nicht. Es greifen jedoch die Entstrickungs- und Betriebsaufgabetatbestände des Ertragsteuerrechts (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3a EStG) mit vergleichbarer Wirkung.
Zu klären ist, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Grundlage ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen; die Umsetzung erfolgt in der deutschen Veranlagung.

