Der Jahresabschluss ist Grundlage für Gespräche mit Banken, für Gesellschafterbeschlüsse und für die steuerliche Veranlagung. Nach der Offenlegung ist er öffentlich zugänglich.
Leistungen
- Handelsrechtliche Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur und branchenspezifischer Besonderheiten
- Steuerbilanz beziehungsweise Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV) und Übermittlung der E-Bilanz (§ 5b EStG)
- Betriebliche Steuererklärungen – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
- Einkommensteuererklärungen für Unternehmerinnen und Unternehmer, für Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie für Privatpersonen – einschließlich Arbeitslohn, Renten, Beteiligungseinkünften, Ausschüttungen, Vermietungseinkünften und Kapitalerträgen
- Offenlegung beim Unternehmensregister
- Begleitung von Betriebsprüfungen
Fristen
Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahrs aufzustellen; für kleine Gesellschaften verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Offenlegung hat spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen (§ 325 HGB) – für Geschäftsjahre ab 2022 beim Unternehmensregister und nicht mehr im Bundesanzeiger.
Bei Versäumnis der Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld kann mindestens 2.500 Euro betragen. Für beratene Steuerpflichtige gelten für die Steuererklärungen verlängerte Fristen (§ 149 Abs. 3 AO).
Wir führen diese Fristen und informieren Sie rechtzeitig vor Ablauf.
Betriebsprüfungen
Betriebsprüfungen begleiten wir von der Prüfungsanordnung bis zur Schlussbesprechung. Dazu gehören die Vorbereitung der angeforderten Unterlagen und Datenzugriffe, die Abstimmung mit der Betriebsprüfung während der Prüfung, die fachliche Auseinandersetzung mit den Prüfungsfeststellungen sowie die Beurteilung der Auswirkungen auf die Folgejahre.
Wir verfügen über Erfahrung aus Prüfungen unterschiedlicher Größenordnung und aus verschiedenen Branchen.
Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen
Ansatz- und Bewertungswahlrechte, die Höhe von Rückstellungen, Abschreibungsmethoden und die Abgrenzung zwischen Handels- und Steuerbilanz wirken auf das ausgewiesene Ergebnis, die Steuerbelastung und die Darstellung gegenüber Kreditgebern.
Diese Wahlrechte stimmen wir vor ihrer Ausübung mit Ihnen ab und stellen die Auswirkungen dar.
Ablauf
Sie erhalten eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Anforderungsliste, die festlegt, welche Unterlagen und Auskünfte benötigt werden. Absehbare Abschlussthemen – Rückstellungen, Bewertungsfragen, größere Investitionen – klären wir unterjährig. Vor der Fertigstellung wird das Ergebnis mit Ihnen besprochen.
Häufige Fragen
Kapitalgesellschaften stellen den Abschluss in den ersten drei Monaten des Folgejahres auf, kleine Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Offenlegung hat spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen (§ 325 HGB).
Für Geschäftsjahre ab 2022 beim Unternehmensregister und nicht mehr im Bundesanzeiger. Bei Versäumnis leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein; das Ordnungsgeld kann mindestens 2.500 Euro betragen.
Ja, von der Prüfungsanordnung bis zur Schlussbesprechung – einschließlich der Vorbereitung der Unterlagen, der Abstimmung mit dem Prüfer und der Beurteilung der Auswirkungen auf die Folgejahre.
Ja. Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte stimmen wir vor ihrer Ausübung mit Ihnen ab.
Ja. Wir erstellen Einkommensteuererklärungen für Unternehmerinnen und Unternehmer, für Gesellschafterinnen und Gesellschafter und ebenso für Privatpersonen – unabhängig davon, ob Arbeitslohn, Renten, Vermietungseinkünfte, Kapitalerträge oder Beteiligungseinkünfte zu erklären sind.

