Die Struktur eines Unternehmens entwickelt sich über Jahre. Was bei der Gründung sachgerecht war, entspricht später häufig nicht mehr der Größe, dem Gesellschafterkreis oder den unternehmerischen Zielen. Wir prüfen die bestehende Struktur und beurteilen die steuerlichen Folgen einer Änderung vor der Entscheidung.
Dazu gehört ebenso die laufende steuerliche Beratung im Einzelfall: die Beurteilung einzelner Geschäftsvorfälle, von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder von geplanten Investitionen.
Typische Anlässe
- Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern
- Verselbstständigung oder Veräußerung eines Geschäftsbereichs
- Bündelung von Beteiligungen unter einer Holding
- Rechtsform entspricht nicht mehr der Haftungs- oder Steuersituation
- Gefährdung vorhandener Verlustvorträge durch einen Anteilseignerwechsel
Leistungen
Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel einschließlich der Beurteilung der auslösenden Steuerfolgen und der langfristigen Auswirkungen.
Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz – Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel – sowie die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen in Kapitalgesellschaften (§§ 20, 21 UmwStG) und in Personengesellschaften (§ 24 UmwStG).
Aufbau und steuerliche Beurteilung von Holdingstrukturen einschließlich der körperschaftsteuerlichen Folgen für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) und der gewerbesteuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Ertragsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen, Gewinnabführungsvertrag und laufende Überwachung der Eingliederungsvoraussetzungen (§ 14 KStG).
Erhalt von Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen – körperschaftsteuerlich (§§ 8c, 8d KStG) und gewerbesteuerlich (§ 10a GewStG).
Vorgehen
Am Anfang steht die Aufnahme der bestehenden Struktur und der unternehmerischen Zielsetzung. Die steuerlichen Folgen quantifizieren wir vor der Entscheidung. Sind gesellschaftsrechtliche oder notarielle Schritte erforderlich, stimmen wir uns mit den beteiligten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten ab.
An Einbringungen und Umwandlungen sind Sperrfristen geknüpft, deren Verletzung eine rückwirkende Besteuerung auslösen kann. Wir überwachen diese Fristen und die jährlichen Nachweispflichten.
Häufige Fragen
Bei Änderungen im Gesellschafterkreis, bei der Verselbstständigung oder Veräußerung von Geschäftsbereichen, bei der Bündelung von Beteiligungen sowie dann, wenn die Rechtsform nicht mehr zur Haftungs- und Steuersituation passt. Maßgeblich ist, die Prüfung vor der Entscheidung vorzunehmen.
Das richtet sich nach dem Umfang der Übertragung und den weiteren Voraussetzungen (§§ 8c, 8d KStG); für den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag gilt Entsprechendes (§ 10a GewStG). Die Beurteilung ist vor der Übertragung möglich, danach nicht mehr.
An Einbringungen und Umwandlungen sind mehrjährige Sperrfristen geknüpft; ihre Verletzung kann eine rückwirkende Besteuerung auslösen. Wir überwachen die Fristen und die jährlichen Nachweispflichten.
In der Regel ja. Umwandlungen und Anteilsübertragungen sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge mit Beurkundungserfordernis. Wir übernehmen die steuerliche Beurteilung und stimmen uns mit den Beteiligten ab.

