Anlass einer Unternehmensbewertung ist regelmäßig eine konkrete Entscheidung oder ein rechtlicher Vorgang: das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Übertragung von Anteilen, ein Kaufangebot oder eine Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Umfang der Bewertung
Eine indikative Wertermittlung dient der internen Entscheidungsvorbereitung, der Vorbereitung von Verhandlungen und der ersten Einordnung. Sie ist weniger aufwendig und entfaltet keine Außenwirkung.
Ein Bewertungsgutachten nach IDW S1 ist erforderlich, wenn der Wert gegenüber Dritten Bestand haben muss – bei einer Gesellschafterauseinandersetzung, bei der Anwendung einer Abfindungsklausel, gegenüber dem Finanzamt oder in gerichtlichen Verfahren.
Welcher Umfang sachgerecht ist, klären wir vor Beginn der Bearbeitung.
Funktion des Bewerters
Bei einem Gutachten nach IDW S1 ist die Funktion des Bewerters maßgeblich: als neutraler Gutachter zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts, als Berater einer Partei zur Ermittlung eines Entscheidungswerts oder als Schiedsgutachter zwischen den Beteiligten. Die Funktion bestimmt den Bewertungsansatz und wird vor Beginn festgelegt.
Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird regelmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet (§§ 199 ff. BewG). Es leitet den Wert aus den Ergebnissen vergangener Geschäftsjahre ab und berücksichtigt die künftige Entwicklung nicht.
Bei rückläufigen Ergebnissen, bevorstehenden Investitionen oder personenabhängiger Ertragskraft kann dies zu einem überhöhten Wert und damit zu einer überhöhten Steuer führen. Eine Bewertung nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung – Ertragswertverfahren oder Discounted Cashflow – berücksichtigt die erwartete Entwicklung und ist zulässig, wenn das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Wir prüfen vorab, ob dieser Weg im Einzelfall sachgerecht ist.
Anlässe
- Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, Anwendung von Abfindungsklauseln
- Vorweggenommene Erbfolge und Unternehmensnachfolge
- Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertungsanlässe
- Kauf oder Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen
- Rechtsformwechsel und Umstrukturierungen
Verfahren
Wir bewerten ertragsorientiert nach dem Ertragswertverfahren oder als Discounted Cashflow. Der Substanzwert wird als Untergrenze herangezogen, Multiplikatorverfahren dienen der Plausibilisierung.
Häufige Fragen
Für die interne Entscheidungsvorbereitung genügt in der Regel eine indikative Wertermittlung. Ein Gutachten nach IDW S1 ist erforderlich, wenn der Wert gegenüber Dritten Bestand haben muss – bei Gesellschafterauseinandersetzungen, gegenüber dem Finanzamt oder in gerichtlichen Verfahren.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz leitet den Wert aus vergangenen Ergebnissen ab. Eine Bewertung nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung berücksichtigt die erwartete Entwicklung und ist zulässig, wenn das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Wir prüfen, ob dieser Weg im Einzelfall sachgerecht ist.
Maßgeblich ist die Funktion, in der bewertet wurde. Objektivierter Wert, Entscheidungswert und Schiedsgutachten unterscheiden sich in Ansatz und Verwendbarkeit. Die Funktion wird vor Beginn festgelegt.
Jahresabschlüsse der vergangenen Geschäftsjahre, die aktuelle Planung, der Gesellschaftsvertrag sowie Angaben zu Besonderheiten wie nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

