Gefälschte Gerichtskosten nach der Registereintragung: Woran Sie den Unterschied erkennen

Worum es geht

Wenige Tage nach einer Eintragung ins Register liegt Post im Briefkasten: ein Wappen, Behördenschrift, oben „Rechnung“, ein Aktenzeichen, ein Kassenzeichen, eine Gebührenposition mit Paragraphenangabe – und die Aufforderung, innerhalb von drei Werktagen 920,67 Euro zu zahlen. Sonst drohten Mahngebühr und Zwangsvollstreckung.

Das Schreiben ist eine Fälschung. Es ist bei uns selbst eingegangen, für eine Gesellschaft, die wir kurz zuvor hatten eintragen lassen.

Auffällig ist nicht, wie schlecht es gemacht ist – sondern wie gut. Kein Rechtschreibfehler, kein schiefes Layout (bis auf das Wappen), keine merkwürdige Anrede. Wer darauf wartet, dass eine Fälschung unseriös aussieht, wird sie nicht erkennen.

Deshalb haben wir das gefälschte Schreiben Punkt für Punkt neben eine echte Kostenrechnung gelegt, die uns für eine andere Eintragung vorliegt. Der Vergleich ist der Kern dieses Beitrags.

Dieses Schreiben ist bei uns eingegangen – wenige Tage nach einer Registereintragung. Empfängerdaten, Geschäftszeichen und der Name des angeblichen Unterzeichners wurden geschwärzt. Die Bankverbindung ist bewusst unverändert wiedergegeben.

Warum ausgerechnet Sie diese Post bekommen

Das Register ist öffentlich. Jeder darf hineinsehen, und jede Eintragung wird zusätzlich im Internet bekannt gemacht. Das ist gewollt: Geschäftspartner sollen sich darauf verlassen können, wer hinter einem Unternehmen steht.

Die Kehrseite: Firma, Anschrift und Eintragungsdatum lassen sich automatisiert auslesen. Wer das tut, weiß tagesaktuell, welches Unternehmen gerade neu im Register steht – und damit auch, welches Unternehmen in diesem Moment tatsächlich eine Rechnung vom Gericht erwartet.

Genau darauf zielt die Masche. Sie funktioniert nicht, weil das Schreiben überzeugend ist, sondern weil es zum richtigen Zeitpunkt kommt.

Daneben gibt es eine zweite Variante: Schreiben privater Anbieter, die eine Eintragung in ein wertloses eigenes „Register“ oder ein Branchenverzeichnis verkaufen wollen. Sie sind im Rechnungslayout gestaltet, enthalten aber irgendwo im Kleingedruckten einen Angebotshinweis. Auch diese Schreiben sollten Sie nicht ungeprüft bezahlen.

Der Vergleich: echte Kostenrechnung gegen Fälschung

 

Prüfpunkt

Echte Kostenrechnung

Das gefälschte Schreiben

Absender

Die Landesjustizkasse des Bundeslandes – bei bayerischen Verfahren die Landesjustizkasse Bamberg – mit vollständigem Namen und Anschrift im Briefkopf

Nur „Amtsgericht“ – ohne jede Ortsangabe

Erreichbarkeit

Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, Sprechzeiten

Keine einzige Kontaktmöglichkeit. Nur ein Konto

IBAN

Beginnt mit DE

Beginnt mit ES – ein spanisches Konto

Kontoinhaber

Die Landesjustizkasse Bamberg; der Name stimmt mit dem Briefkopf überein

„Corporate Records Department“ – eine englische Bezeichnung, die es in der deutschen Justiz nicht gibt

Zahlungsfrist

Zwei Wochen ab Empfang

Drei Werktage, im selben Absatz verbunden mit Mahngebühr und Zwangsvollstreckung

Unterschrift

Keine. Stattdessen der Hinweis, dass die Rechnung maschinell erstellt wurde

Unterschrift eines angeblichen Richters

Gebührenposition

Vierstellige Nummer aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis

Eine dreistellige Nummer, die es im Gebührenverzeichnis nicht gibt

Betrag

Fester Betrag laut Verzeichnis, für eine Ersteintragung im niedrigen dreistelligen Bereich

920,67 Euro

Gegenstand

Passt zum tatsächlichen Vorgang

Spricht vom Handelsregister, obwohl die Gesellschaft im Gesellschaftsregister steht

 

Ein Punkt, der leicht in die Irre führt: Die Justizkasse sitzt nicht zwangsläufig in derselben Stadt wie das Gericht. Für bayerische Verfahren rechnet die Landesjustizkasse Bamberg ab – auch dann, wenn die Eintragung beim Amtsgericht München erfolgt ist. Eine andere Stadt ist also kein Warnzeichen. Ein anderes Bundesland dagegen schon: Eine „Zentrale Zahlstelle“ in Frankfurt am Main hat mit einem bayerischen Registerverfahren nichts zu tun.

Die drei Fragen, die in einer halben Minute Klarheit schaffen

Erstens: Beginnt die IBAN mit DE? Eine deutsche Justizkasse führt kein Konto im Ausland. Ist der Ländercode ein anderer, hat sich die Sache in aller Regel erledigt. Vorsicht bei der Verallgemeinerung: Bei normalen Lieferantenrechnungen ist eine ausländische IBAN völlig üblich. Die Regel gilt nur für Zahlungen an Behörden.

Zweitens: Steht oben eine Landesjustizkasse mit Anschrift und Telefonnummer? Gerichtskosten kommen nicht vom Gericht, sondern von der Justizkasse des Bundeslandes – bei bayerischen Verfahren von der Landesjustizkasse Bamberg. Diesen Namen sollte kennen, wer in Ihrem Unternehmen Zahlungen freigibt. Und jede Behörde sagt Ihnen, wie Sie sie erreichen.

Drittens: Passt der Betrag zu dem, was Ihnen Ihr Notariat genannt hat? Registergebühren sind feste Beträge, keine Verhandlungssache. Für eine Ersteintragung bewegen sie sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Alles, was deutlich darüber liegt, gehört geprüft.

Was gerade kein Warnzeichen ist

Damit Sie nicht in die andere Richtung überreagieren: Ein Kassenzeichen ist echt-typisch, Justizkassen arbeiten tatsächlich damit. Auch die merkwürdig anmutende Wertspalte mit Kleinbeträgen steht so in echten Kostenrechnungen. Die Paragraphenangaben im Kopf der Gebührenposition sind ebenfalls korrekt nachgebildet.

Die Fälschung besteht überwiegend aus richtigen Elementen. Nur ein paar Details stimmen nicht – und die muss man kennen.

Was Sie tun sollten

Wenn ein solches Schreiben bei Ihnen ankommt: Zahlen Sie nicht. Antworten Sie nicht. Rufen Sie keine Nummer an, die in dem Schreiben steht. Melden Sie sich stattdessen bei uns – am besten mit einem Foto des Schreibens. Die Prüfung dauert wenige Minuten, und sie kostet Sie deutlich weniger Nerven als der Versuch, eine Zahlung zurückzuholen.

Lieber einmal zu oft nachfragen als einmal zu wenig. Ein Schreiben, das sich als echt herausstellt, ist schnell abgehakt.

Wenn schon gezahlt wurde: Rufen Sie sofort Ihre Bank an und lassen Sie die Zahlung zurückrufen. Das Zeitfenster liegt bei Stunden bis wenigen Tagen, danach ist das Geld über Auslandskonten praktisch nicht mehr erreichbar. Erstatten Sie Anzeige. Heben Sie das Schreiben und den Briefumschlag auf – beides sind Beweismittel. Und informieren Sie uns, damit die Zahlung in Ihrer Buchhaltung richtig erfasst wird; eine Gerichtsgebühr ist sie nämlich nicht.

Damit es gar nicht erst passiert: Sorgen Sie dafür, dass auch Behördenpost dieselbe Freigabekette durchläuft wie jede andere Rechnung. Wer Zahlungen freigibt, sollte zwei Regeln kennen: Zahlungen an deutsche Behörden gehen nur auf deutsche Konten. Und Gerichtskosten kommen von der Landesjustizkasse – bei bayerischen Verfahren von der Landesjustizkasse Bamberg –, nicht vom Gericht.

In den Wochen nach einer Eintragung, einer Sitzverlegung oder einem Geschäftsführerwechsel lohnt sich erhöhte Aufmerksamkeit. Das ist genau der Zeitraum, in dem diese Schreiben eintreffen.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über ein derzeit verbreitetes Betrugsmuster und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Fundstellen

  • § 9, 10 HGB – Einsicht in das Handelsregister, elektronische Bekanntmachung der Eintragungen
  • § 707 ff. BGB – Gesellschaftsregister und eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (seit 01.01.2024, MoPeG)
  • 58 GNotKG – Ermächtigungsgrundlage für die Gebühren in Registersachen
  • Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV), Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1): Nr. 1101 (Ersteintragung einer Gesellschaft mit bis zu drei einzutragenden Gesellschaftern: 150,00 €), Nr. 1102 (je weiterem Gesellschafter: 60,00 €), Nr. 2100 (Ersteintragung einer GmbH: 225,00 €), Nr. 6000 (Bereitstellung von Registerdaten zum Abruf)
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 30.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 127, in Kraft seit 01.06.2025 – lineare Anhebung der Eintragungsgebühren um 50 %
  • 263 StGB – Betrug
  • 267 StGB – Urkundenfälschung
  • 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – Vorsteuerabzug setzt eine tatsächlich ausgeführte Leistung voraus
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