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	<title>DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</title>
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	<description>Steuerberatung &#38; Wirtschaftsprüfung für Unternehmen und Privatpersonen</description>
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		<title>Warnung &#8211; Gefälschte Gerichtskosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Aug 2026 07:28:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Warnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenige Tage nach einer Eintragung ins Register liegt Post im Briefkasten: ein Wappen, Behördenschrift, oben „Rechnung", ein Aktenzeichen, ein Kassenzeichen, eine Gebührenposition mit Paragraphenangabe – und die Aufforderung, innerhalb von drei Werktagen 920,67 Euro zu zahlen. Sonst drohten Mahngebühr und Zwangsvollstreckung.</p>
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									<h1>Gefälschte Gerichtskosten nach der Registereintragung: Woran Sie den Unterschied erkennen</h1><p><strong>Worum es geht</strong></p><p>Wenige Tage nach einer Eintragung ins Register liegt Post im Briefkasten: ein Wappen, Behördenschrift, oben „Rechnung&#8220;, ein Aktenzeichen, ein Kassenzeichen, eine Gebührenposition mit Paragraphenangabe – und die Aufforderung, innerhalb von drei Werktagen 920,67 Euro zu zahlen. Sonst drohten Mahngebühr und Zwangsvollstreckung.</p><p>Das Schreiben ist eine Fälschung. Es ist bei uns selbst eingegangen, für eine Gesellschaft, die wir kurz zuvor hatten eintragen lassen.</p><p>Auffällig ist nicht, wie schlecht es gemacht ist – sondern wie gut. Kein Rechtschreibfehler, kein schiefes Layout (bis auf das Wappen), keine merkwürdige Anrede. Wer darauf wartet, dass eine Fälschung unseriös aussieht, wird sie nicht erkennen.</p><p>Deshalb haben wir das gefälschte Schreiben Punkt für Punkt neben eine echte Kostenrechnung gelegt, die uns für eine andere Eintragung vorliegt. Der Vergleich ist der Kern dieses Beitrags.</p>								</div>
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									<h2>Warum ausgerechnet Sie diese Post bekommen</h2><p>Das Register ist öffentlich. Jeder darf hineinsehen, und jede Eintragung wird zusätzlich im Internet bekannt gemacht. Das ist gewollt: Geschäftspartner sollen sich darauf verlassen können, wer hinter einem Unternehmen steht.</p><p>Die Kehrseite: Firma, Anschrift und Eintragungsdatum lassen sich automatisiert auslesen. Wer das tut, weiß tagesaktuell, welches Unternehmen gerade neu im Register steht – und damit auch, welches Unternehmen in diesem Moment tatsächlich eine Rechnung vom Gericht erwartet.</p><p>Genau darauf zielt die Masche. Sie funktioniert nicht, weil das Schreiben überzeugend ist, sondern weil es zum richtigen Zeitpunkt kommt.</p><p>Daneben gibt es eine zweite Variante: Schreiben privater Anbieter, die eine Eintragung in ein wertloses eigenes „Register&#8220; oder ein Branchenverzeichnis verkaufen wollen. Sie sind im Rechnungslayout gestaltet, enthalten aber irgendwo im Kleingedruckten einen Angebotshinweis. Auch diese Schreiben sollten Sie nicht ungeprüft bezahlen.</p><h3>Der Vergleich: echte Kostenrechnung gegen Fälschung</h3>								</div>
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									<h2> </h2><table width="601"><thead><tr><td width="133"><p><strong>Prüfpunkt</strong></p></td><td width="234"><p><strong>Echte Kostenrechnung</strong></p></td><td width="234"><p><strong>Das gefälschte Schreiben</strong></p></td></tr></thead><tbody><tr><td width="133"><p><strong>Absender</strong></p></td><td width="234"><p>Die Landesjustizkasse des Bundeslandes – bei bayerischen Verfahren die <strong>Landesjustizkasse Bamberg</strong> – mit vollständigem Namen und Anschrift im Briefkopf</p></td><td width="234"><p>Nur „Amtsgericht&#8220; – ohne jede Ortsangabe</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Erreichbarkeit</strong></p></td><td width="234"><p>Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, Sprechzeiten</p></td><td width="234"><p>Keine einzige Kontaktmöglichkeit. Nur ein Konto</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>IBAN</strong></p></td><td width="234"><p>Beginnt mit DE</p></td><td width="234"><p>Beginnt mit ES – ein spanisches Konto</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Kontoinhaber</strong></p></td><td width="234"><p>Die <strong>Landesjustizkasse Bamberg</strong>; der Name stimmt mit dem Briefkopf überein</p></td><td width="234"><p>„Corporate Records Department&#8220; – eine englische Bezeichnung, die es in der deutschen Justiz nicht gibt</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Zahlungsfrist</strong></p></td><td width="234"><p>Zwei Wochen ab Empfang</p></td><td width="234"><p>Drei Werktage, im selben Absatz verbunden mit Mahngebühr und Zwangsvollstreckung</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Unterschrift</strong></p></td><td width="234"><p>Keine. Stattdessen der Hinweis, dass die Rechnung maschinell erstellt wurde</p></td><td width="234"><p>Unterschrift eines angeblichen Richters</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Gebührenposition</strong></p></td><td width="234"><p>Vierstellige Nummer aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis</p></td><td width="234"><p>Eine dreistellige Nummer, die es im Gebührenverzeichnis nicht gibt</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Betrag</strong></p></td><td width="234"><p>Fester Betrag laut Verzeichnis, für eine Ersteintragung im niedrigen dreistelligen Bereich</p></td><td width="234"><p>920,67 Euro</p></td></tr><tr><td width="133"><p><strong>Gegenstand</strong></p></td><td width="234"><p>Passt zum tatsächlichen Vorgang</p></td><td width="234"><p>Spricht vom Handelsregister, obwohl die Gesellschaft im Gesellschaftsregister steht</p></td></tr></tbody></table><p> </p>								</div>
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									<p>Ein Punkt, der leicht in die Irre führt: Die Justizkasse sitzt nicht zwangsläufig in derselben Stadt wie das Gericht. Für bayerische Verfahren rechnet die Landesjustizkasse Bamberg ab – auch dann, wenn die Eintragung beim Amtsgericht München erfolgt ist. Eine andere Stadt ist also kein Warnzeichen. Ein anderes Bundesland dagegen schon: Eine „Zentrale Zahlstelle“ in Frankfurt am Main hat mit einem bayerischen Registerverfahren nichts zu tun.</p><h3>Die drei Fragen, die in einer halben Minute Klarheit schaffen</h3><p><strong>Erstens: Beginnt die IBAN mit DE?</strong> Eine deutsche Justizkasse führt kein Konto im Ausland. Ist der Ländercode ein anderer, hat sich die Sache in aller Regel erledigt. Vorsicht bei der Verallgemeinerung: Bei normalen Lieferantenrechnungen ist eine ausländische IBAN völlig üblich. Die Regel gilt nur für Zahlungen an Behörden.</p><p><strong>Zweitens: Steht oben eine Landesjustizkasse mit Anschrift und Telefonnummer?</strong> Gerichtskosten kommen nicht vom Gericht, sondern von der Justizkasse des Bundeslandes – bei bayerischen Verfahren von der Landesjustizkasse Bamberg. Diesen Namen sollte kennen, wer in Ihrem Unternehmen Zahlungen freigibt. Und jede Behörde sagt Ihnen, wie Sie sie erreichen.</p><p><strong>Drittens: Passt der Betrag zu dem, was Ihnen Ihr Notariat genannt hat?</strong> Registergebühren sind feste Beträge, keine Verhandlungssache. Für eine Ersteintragung bewegen sie sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Alles, was deutlich darüber liegt, gehört geprüft.</p><h4>Was gerade kein Warnzeichen ist</h4><p>Damit Sie nicht in die andere Richtung überreagieren: Ein Kassenzeichen ist echt-typisch, Justizkassen arbeiten tatsächlich damit. Auch die merkwürdig anmutende Wertspalte mit Kleinbeträgen steht so in echten Kostenrechnungen. Die Paragraphenangaben im Kopf der Gebührenposition sind ebenfalls korrekt nachgebildet.</p><p>Die Fälschung besteht überwiegend aus richtigen Elementen. Nur ein paar Details stimmen nicht – und die muss man kennen.</p><h4>Was Sie tun sollten</h4><p><strong>Wenn ein solches Schreiben bei Ihnen ankommt:</strong> Zahlen Sie nicht. Antworten Sie nicht. Rufen Sie keine Nummer an, die in dem Schreiben steht. Melden Sie sich stattdessen bei uns – am besten mit einem Foto des Schreibens. Die Prüfung dauert wenige Minuten, und sie kostet Sie deutlich weniger Nerven als der Versuch, eine Zahlung zurückzuholen.</p><p>Lieber einmal zu oft nachfragen als einmal zu wenig. Ein Schreiben, das sich als echt herausstellt, ist schnell abgehakt.</p><p><strong>Wenn schon gezahlt wurde:</strong> Rufen Sie sofort Ihre Bank an und lassen Sie die Zahlung zurückrufen. Das Zeitfenster liegt bei Stunden bis wenigen Tagen, danach ist das Geld über Auslandskonten praktisch nicht mehr erreichbar. Erstatten Sie Anzeige. Heben Sie das Schreiben und den Briefumschlag auf – beides sind Beweismittel. Und informieren Sie uns, damit die Zahlung in Ihrer Buchhaltung richtig erfasst wird; eine Gerichtsgebühr ist sie nämlich nicht.</p><p><strong>Damit es gar nicht erst passiert:</strong> Sorgen Sie dafür, dass auch Behördenpost dieselbe Freigabekette durchläuft wie jede andere Rechnung. Wer Zahlungen freigibt, sollte zwei Regeln kennen: Zahlungen an deutsche Behörden gehen nur auf deutsche Konten. Und Gerichtskosten kommen von der Landesjustizkasse – bei bayerischen Verfahren von der Landesjustizkasse Bamberg –, nicht vom Gericht.</p><p>In den Wochen nach einer Eintragung, einer Sitzverlegung oder einem Geschäftsführerwechsel lohnt sich erhöhte Aufmerksamkeit. Das ist genau der Zeitraum, in dem diese Schreiben eintreffen.</p>								</div>
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									<p><em>_<br />Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über ein derzeit verbreitetes Betrugsmuster und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.</em></p><p><strong>Fundstellen</strong></p><ul><li>§ 9, 10 HGB – Einsicht in das Handelsregister, elektronische Bekanntmachung der Eintragungen</li><li>§ 707 ff. BGB – Gesellschaftsregister und eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (seit 01.01.2024, MoPeG)</li><li>58 GNotKG – Ermächtigungsgrundlage für die Gebühren in Registersachen</li><li>Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV), Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1): Nr. 1101 (Ersteintragung einer Gesellschaft mit bis zu drei einzutragenden Gesellschaftern: 150,00 €), Nr. 1102 (je weiterem Gesellschafter: 60,00 €), Nr. 2100 (Ersteintragung einer GmbH: 225,00 €), Nr. 6000 (Bereitstellung von Registerdaten zum Abruf)</li><li>Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 30.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 127, in Kraft seit 01.06.2025 – lineare Anhebung der Eintragungsgebühren um 50 %</li><li>263 StGB – Betrug</li><li>267 StGB – Urkundenfälschung</li><li>15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – Vorsteuerabzug setzt eine tatsächlich ausgeführte Leistung voraus</li></ul>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://dnd-partner.de/warnung-gefaelschte-gerichtskosten/">Warnung &#8211; Gefälschte Gerichtskosten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dnd-partner.de">DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</a>.</p>
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		<item>
		<title>Altersvorsorge-Depot 2027: Chance oder Riester-Flop?</title>
		<link>https://dnd-partner.de/altersvorsorge-depot-2027-chance-oder-riester-flop/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Aug 2026 14:18:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienrente]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge-Depot 2027]]></category>
		<category><![CDATA[StaatlicheFörderung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensaufbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue Altersvorsorge-Depot ab 2027: Lohnt sich die ETF-Förderung für Unternehmer, GGF und Mitarbeiter? Jetzt Kosten &#038; Fakten prüfen!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dnd-partner.de/altersvorsorge-depot-2027-chance-oder-riester-flop/">Altersvorsorge-Depot 2027: Chance oder Riester-Flop?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dnd-partner.de">DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</a>.</p>
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									<h1>Ihr Riester-Vertrag hat Sie enttäuscht? Der Nachfolger kommt 2027 – und diesmal lohnt der zweite Blick</h1><p>Ab dem 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorge-Depot die Riester-Rente ab. Viele Unternehmer haben mit Riester schlechte Erfahrungen gemacht und winken beim Thema geförderte Vorsorge inzwischen ab. Diesmal ändert sich allerdings genau der Punkt, an dem Riester gescheitert ist.</p><h2>Was wirklich neu ist</h2><p>Staatlich geförderte Altersvorsorge gibt es seit 2002. Ausgebremst hat Riester nicht die Förderung, sondern die Beitragsgarantie: Anbieter mussten zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zusichern. Das zwang sie in sichere Anleihen, und im Niedrigzinsumfeld blieb nach Kosten kaum Rendite übrig. Genau diese Garantie fällt weg. Erstmals darf gefördertes Vorsorgekapital vollständig in Aktienfonds und ETFs fließen. Das ist die eigentliche Neuerung. Die Förderlogik selbst kennen Sie aus Ihrem alten Vertrag: Zulage plus Sonderausgabenabzug, und das Finanzamt prüft automatisch, was für Sie günstiger ist. Neue Riester-Verträge sind ab 2027 nicht mehr abschließbar. Was mit einem bestehenden Vertrag geschieht, ob weiterführen oder übertragen, ist eine eigene Frage und sollte individuell geprüft werden.</p><h3>Ihr bestehendes ETF-Depot profitiert nicht davon</h3><p>Ein häufiges Missverständnis: Wer bereits in ETFs spart, bekommt dafür ab 2027 keine Förderung. Ihr Depot bleibt ein normales, ungefördertes Depot. Gefördert wird nur ein eigener, zertifizierter Altersvorsorge-Vertrag, für den Sie zusätzlich einen Zulagenantrag stellen. Einmal als Dauerantrag gestellt, läuft der jedes Jahr automatisch. Gefördert werden Einzahlungen bis 1.800 Euro im Jahr. Die Zulage fließt direkt ins Depot: 50 Cent je Euro für die ersten 360 Euro, danach 25 Cent je Euro, zusammen bis zu 540 Euro jährlich. Für viele heißt die Lösung ab 2027 deshalb zwei Depots nebeneinander – das geförderte für die ersten 1.800 Euro, das freie für alles darüber. Ein weiterer Punkt, der oft falsch verstanden wird: Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr fließt in Ihr eigenes Depot, nicht in eines für das Kind. Schon 25 Euro Eigenbeitrag im Monat lösen sie aus. Über 18 Jahre Kindergeldberechtigung kommen so bis zu 5.400 Euro je Kind zusammen, die über Jahrzehnte mitverzinst werden. Ab zwei Kindern dreht das die gesamte Rechnung zugunsten der Förderung.</p><h3>Für Ihre Mitarbeiter: gut gemeint ist nicht gut gerechnet</h3><p>Das Altersvorsorge-Depot ist ein privates Produkt, kein neuer Weg der betrieblichen Altersversorgung. Geben Sie einem Mitarbeiter Geld dazu, damit er sein Depot bespart, ist das Seite 1normaler Arbeitslohn mit Lohnsteuer und Sozialabgaben – bei ihm und bei Ihnen. Wollen Sie, dass bei jedem Mitarbeiter 100 Euro monatlich in der Altersvorsorge ankommen, kostet Sie der Weg über das Depot rund 186 Euro. Über eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG sind es 100 Euro, steuer- und abgabenfrei. Pro eingesetztem Euro kommen so rund 71 Cent gegen einen vollen Euro an. Fair ist der Vergleich erst mit einem Blick nach vorn: Von der Betriebsrente gehen im Alter nochmal rund 20 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung ab, beim Depot nicht. Das verkleinert den Abstand, dreht ihn aber nicht. Dafür gehört das Depot dem Mitarbeiter, wandert beim Jobwechsel einfach mit, und Sie haben weder Haftung noch Verwaltungsaufwand. Und noch ein Detail: Bespart der Mitarbeiter sein Depot bereits selbst mit 1.800 Euro im Jahr, bringt Ihr Zuschuss keine zusätzliche Zulage mehr. Er ist dann schlicht Gehalt.</p><h4>Für Gesellschafter-Geschäftsführer: zwei Hürden</h4><p>Die erste ist die Förderberechtigung. Der geförderte Personenkreis wird 2027 erweitert, unter anderem auf Selbständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Ausgerechnet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fällt häufig durch das Raster, weil sein Gehalt steuerlich als Arbeitnehmergehalt zählt und er in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig ist. Manchmal hilft der Weg über den förderberechtigten Ehepartner. Diese Frage gehört an den Anfang jeder Überlegung, nicht ans Ende. Die zweite ist Ihr Steuersatz im Ruhestand. Die Auszahlung aus dem geförderten Depot wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet, und der steigt mit dem Einkommen. Erträge aus einem breit gestreuten Aktien-ETF im freien Depot werden dagegen pauschal besteuert: 26,375 Prozent Abgeltungsteuer, wovon nur 70 Prozent greifen, weil bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge freigestellt sind. Effektiv rund 18,5 Prozent, unabhängig vom übrigen Einkommen. Wer im Alter aus Pensionszusage, Mieten und Ausschüttungen gut verdient, liegt darüber – und fährt mit dem freien Depot oft besser.</p><h4>Der Punkt, der alles entscheidet: die Kosten</h4><p>Schon 0,3 bis 0,5 Prozent höhere jährliche Produktkosten gegenüber einem günstigen ETF-Depot können den gesamten Fördervorteil auffressen. Über 30 Jahre wirkt der Zinseszins bei Kosten genauso unerbittlich wie bei Erträgen, nur gegen Sie. Der Kostendeckel beim Standardprodukt ist kein Gütesiegel, sondern eine Obergrenze. Vor jedem Abschluss gehört deshalb ein konkreter Kostenvergleich auf den Tisch.</p><h5>Fazit</h5><p>Das Altersvorsorge-Depot ist besser als Riester, aber kein Selbstläufer. Für Ihre Belegschaft bleibt die Betriebsrente das effizientere Instrument. Für Sie persönlich hängt alles an vier Fragen: Sind Sie überhaupt förderberechtigt? Wie viele Kinder sind noch kindergeldberechtigt? Wie hoch ist Ihr Steuersatz im Ruhestand? Und was kostet das Produkt?</p><p><strong>Ihr nächster Schritt:</strong> Diese Fragen lassen sich rechnen, und zwar konkret. Sprechen Sie uns an, bevor Sie 2027 etwas unterschreiben – wir stellen die nötigen Angaben mit Ihnen zusammen und rechnen Ihren Fall durch.</p>								</div>
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									<p><span style="color: #999999;"><em>Für die Berechnungen wurden verschiedene Annahmen getroffen, die im Einzelfall für das jeweilige Investment abschließend zu prüfen sind. Die dargestellten Beträge und steuerlichen Belastungen dienen der Veranschaulichung eines fiktiven Einzelfalls und sind nicht übertragbar. Dieser Beitrag stellt keine Anlageberatung dar, sondern zeigt mögliche steuerliche Handlungsfelder auf. Stand: Juli 2026, Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) v. 26.5.2026, BGBl. 2026 Nr. 156.</em></span></p>								</div>
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		<title>Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf: Warum ein einziger Satz im Notarvertrag tausende Euro Steuern entscheiden kann</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 13:37:08 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer eine Immobilie kauft, hat meistens den Kopf voll. Finanzierung, Zustand des Gebäudes, Lage, Verhandlungen mit dem Verkäufer. Und dann kommt der Termin beim Notar, der Vertrag wird verlesen, alles klingt irgendwie juristisch, man unterschreibt und ist froh, dass es vorbei ist. </p>
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									<h1>Ein Fehler, der fast niemandem auffällt</h1><p>Wer eine Immobilie kauft, hat meistens den Kopf voll. Finanzierung, Zustand des Gebäudes, Lage, Verhandlungen mit dem Verkäufer. Und dann kommt der Termin beim Notar, der Vertrag wird verlesen, alles klingt irgendwie juristisch, man unterschreibt und ist froh, dass es vorbei ist.</p><p>Was dabei oft fehlt: Ein einziger Satz zur Kaufpreisaufteilung. Und genau dieser fehlende Satz kann dazu führen, dass Sie über viele Jahre deutlich mehr Steuern zahlen als nötig. Das klingt dramatisch. Ist es auch. Denn die steuerliche Abschreibung eines Gebäudes, also die sogenannte Absetzung für Abnutzung (kurz AfA), setzt voraus, dass klar ist, wie viel vom Gesamtkaufpreis auf das Gebäude entfällt und wie viel auf den Grund und Boden. Grund und Boden lässt sich steuerlich nicht abschreiben. Das Gebäude schon.</p><p>Je höher also der Gebäudeanteil am Kaufpreis, desto mehr lässt sich jedes Jahr von der Steuer absetzen. Und je mehr abgesetzt wird, desto geringer die Steuerlast. Klingt simpel. Ist es auch, wenn man es rechtzeitig angeht. Aber genau das passiert in der Praxis erschreckend selten. In diesem Beitrag erklären wir, wie die Kaufpreisaufteilung funktioniert, was sich mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 gerade ändert, und warum Unternehmer mit Immobilienvermögen jetzt handeln sollten.</p><h2>Warum Kaufpreisaufteilung überhaupt ein Thema ist</h2><p>Wenn Sie ein bebautes Grundstück kaufen, zahlen Sie einen Gesamtpreis. Der Vertrag nennt meistens nur diese eine Zahl. Sagen wir: 1.000.000 Euro für Haus und Grundstück. Für die steuerliche Abschreibung ist diese Zahl allein wertlos. Das Finanzamt braucht eine Aufspaltung. Es will wissen: Wie viel davon entfällt auf das Gebäude, wie viel auf das Grundstück? Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig. Bei einem Wohngebäude schreibt man das Gebäude linear mit zwei Prozent pro Jahr ab (bei Neubauten ab 2023 mit drei Prozent). Bei einem Gewerbeobjekt sind es drei Prozent.</p><p>Das bedeutet: Wenn von den 1.000.000 Euro Kaufpreis 600.000 Euro auf das Gebäude entfallen und 400.000 Euro auf das Grundstück, dann beträgt die jährliche Abschreibung 12.000 Euro (zwei Prozent von 600.000 Euro). Über zehn Jahre summiert sich das auf 120.000 Euro, die den Gewinn mindern. Wenn die Aufteilung aber umgekehrt ist, also 400.000 Euro auf das Gebäude und 600.000 Euro auf das Grundstück, dann sind es nur 8.000 Euro pro Jahr. Über zehn Jahre also 80.000 Euro statt 120.000 Euro. Der Unterschied: 40.000 Euro weniger abzugsfähige Ausgaben. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent entspricht das rund 12.000 Euro mehr bezahlter Steuern in zehn Jahren. Nur wegen einer Zahl, die nicht im Vertrag stand.</p><h3>Was passiert, wenn keine Aufteilung im Vertrag steht</h3><p>Steht keine Aufteilung im Notarvertrag, entscheidet das Finanzamt. Und das tut es nicht willkürlich, aber auch nicht notwendigerweise im Sinne des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung verwendet dafür eine eigene Berechnungshilfe, die sogenannte BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung. Diese arbeitet mit vereinfachten Sachwertverfahren und orientiert sich an Normwerten, nicht an den tatsächlichen Marktgegebenheiten.</p><p>Das Problem: Gerade in Ballungsgebieten, wo Grundstücke viel wert sind, weist die BMF-Arbeitshilfe oft einen hohen Grundstücksanteil aus. Das ist für die Finanzverwaltung bequem, für den Steuerpflichtigen aber nachteilig. Der Bundesfinanzhof hat die BMF-Arbeitshilfe übrigens schon 2020 als alleinige Grundlage für unzulässig erklärt (BFH-Urteil vom 21. Juli 2020, Az. IX R 26/19). Sie ist keine Rechtsnorm, sie ist eine Schätzungshilfe. Wer als Mandant eine abweichende Aufteilung möchte, muss aber aktiv werden und den Nachweis führen. Und dieser Nachweis kostet Zeit, Geld und Nerven. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist nicht günstig und nicht schnell erstellt. Dabei wäre das alles mit einem vorausschauenden Satz im Kaufvertrag zu vermeiden gewesen.</p><h3>Die Rechtslage: Was bisher gilt und was sich ändert</h3><p>Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, wie die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist. Die Praxis basiert auf BFH-Rechtsprechung. Der wichtigste Grundsatz dabei: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse nicht offensichtlich verfehlt, ist vom Finanzamt grundsätzlich zu akzeptieren.</p><p>Das klingt nach viel Spielraum. Ist es auch. Wer im Kaufvertrag also eine fundierte und wirtschaftlich haltbare Aufteilung vereinbart, kann die Abschreibungsgrundlage aktiv gestalten. Das Finanzamt kann eine solche Vereinbarung nur dann verwerfen, wenn sie missbräuchlich ist oder den tatsächlichen Wertverhältnissen ganz offensichtlich widerspricht. Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung gut abgesichert. Aber er ist bisher eben nur Rechtsprechung, kein Gesetz.</p><p>Der neue §6f EStG aus dem Referentenentwurf zum JStG 2026 Das ändert sich gerade. Am 26. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 an die Verbände versandt. Frist zur Stellungnahme war der 12. Juni 2026. Der Entwurf ist noch kein Gesetz, aber er zeigt klar die Richtung. Der neue §6f EStG soll die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Kaufpreisaufteilung erstmals gesetzlich kodifizieren. Das bringt Klarheit, aber auch neue Grenzen.</p><h4>Das Stufenmodell des §6f EStG-E</h4><p>Der Referentenentwurf sieht ein dreistufiges System vor.</p><p>Stufe 1: Vertragliche Aufteilung hat Vorrang Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits soll steuerlich zugrunde gelegt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Das ist die Kernbotschaft für jeden Immobilienerwerber: Wer eine sachlich vertretbare Aufteilung im Notarvertrag verankert, ist auf der sicheren Seite. Das Finanzamt ist daran gebunden.</p><p>Stufe 2: Fehlt eine Vertragsaufteilung, gilt die ImmoWertV Gibt es keine vertragliche Regelung oder ist diese nicht anerkennbar, soll der Gesamtkaufpreis künftig nach dem Verhältnis der Boden- und Gebäudewerte aufgeteilt werden. Maßstab dafür ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021. Das ist methodisch eine Verbesserung gegenüber der alten BMF-Arbeitshilfe, weil die ImmoWertV professionelle Bewertungsstandards zugrunde legt. Aber: Es bleibt ein Fremdurteil über die Verhältnisse des konkreten Objekts. Der Gestaltungsspielraum des Käufers ist weg.</p><p>Stufe 3: Abweichung nur noch durch qualifiziertes Gutachten Wer von der ImmoWertV-Bewertung oder dem Ergebnis der BMF-Arbeitshilfe abweichen möchte, braucht ein Gutachten. Und zwar von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv) oder einer Person mit DIN EN ISO/IEC 17024-Akkreditierung. Das ist wichtig, weil ein früherer Referentenentwurf aus dem August 2025 noch ausschließlich öbuv-Sachverständige vorgesehen hatte. Dieser Vorschlag war auf erheblichen Widerstand gestoßen und wurde im November 2025 wieder gestrichen. Jetzt sind beide Gruppen zugelassen, was die Praxis erheblich erleichtert. Wann gilt das? Die Neuregelung soll nur für Grundstücke gelten, die nach Verkündung des Gesetzes erworben werden. Für Bestandsfälle bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet: Wer jetzt oder in den nächsten Monaten kauft, bewegt sich noch in der alten, bewährten Rechtsprechungswelt.</p><p>Wer nach Inkrafttreten des JStG 2026 kauft, fällt unter die neuen gesetzlichen Regeln. Genau deshalb ist der aktuelle Zeitraum besonders relevant für die Beratung.</p><h4>Was das für Unternehmen und Immobilieninvestoren bedeutet</h4><p>Für Mandanten mit Immobilienvermögen, also GmbHs, Kommanditgesellschaften, Einzelunternehmer mit Betriebsvermögen oder Privatpersonen mit Vermietungseinkünften, ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung.</p><p>Erstens: Kaufverträge immer mit einer steuerlich fundierten Aufteilung abschließen. Das klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht. Viele Notare fragen danach nicht aktiv, weil es nicht zu ihrem Kernauftrag gehört. Sie beurkunden, was ihnen vorgelegt wird.</p><p>Zweitens: Die Aufteilung muss wirtschaftlich haltbar sein. Eine 90/10-Aufteilung in einer deutschen Großstadt, wo Grundstückspreise stark gestiegen sind, wird das Finanzamt nicht einfach hinnehmen. Sie braucht eine Grundlage, idealerweise gestützt auf Bodenrichtwerte, Vergleichskaufpreise oder eine sachverständige Einschätzung.</p><p>Drittens: Gerade Betriebsvermögen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Bei einer GmbH, die ein Gewerbeobjekt für 2.000.000 Euro kauft, kann eine um 20 Prozentpunkte unterschiedliche Aufteilung über 15 Jahre einen steuerlichen Effekt von mehreren zehntausend Euro ausmachen. Für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist das keine Kleinigkeit.</p><h5>Ein Beispiel aus der Praxis</h5><p>Nehmen wir an, eine GmbH kauft ein Büroobjekt für 1.800.000 Euro. Der Notar fragt nicht nach einer Aufteilung, die GmbH denkt nicht daran, den Steuerberater hat man erst nach dem Kauf eingeschaltet.</p><p>Das Finanzamt wendet die BMF-Arbeitshilfe an und kommt auf einen Gebäudeanteil von 55 Prozent, also 990.000 Euro. Abschreibung bei Gewerbe: drei Prozent pro Jahr, macht 29.700 Euro. Hätte man vorab mit dem Berater gesprochen und eine vertragliche Aufteilung von 70 Prozent Gebäudeanteil vereinbart, wären das 1.260.000 Euro Abschreibungsgrundlage. Abschreibung: 37.800 Euro pro Jahr. Differenz: 8.100 Euro mehr Abschreibung pro Jahr. Bei einem Körperschaftsteuersatz von rund 30 Prozent (KSt plus GewSt) entspricht das ca. 2.430 Euro weniger Steuerlast jedes Jahr. Über 15 Jahre: über 36.000 Euro. Kein einmaliger Aufwand, keine Investition. Nur ein Satz mehr im Vertrag, der rechtzeitig geplant war.</p><h4>Zusammenspiel mit der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</h4><p>Es gibt noch einen zweiten Hebel bei Immobilien, der eng mit der Kaufpreisaufteilung zusammenhängt: den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das Gesetz unterstellt bei Wohngebäuden eine Nutzungsdauer von 50 Jahren (AfA-Satz: zwei Prozent). Bei Gewerbeimmobilien sind es 33 Jahre (drei Prozent). Wenn das Gebäude aber tatsächlich kürzer nutzbar ist, weil es zum Beispiel sanierungsbedürftig ist oder wirtschaftlich schneller entwertet wird, kann man eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen und damit jährlich mehr abschreiben. Lange war es Streitthema, was als Nachweis ausreicht. Der BFH hat 2021 klargestellt, dass grundsätzlich jede geeignete Darlegungsmethode zulässig ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, Az. IX R 25/19).</p><p>Das BMF hatte danach zunächst mit einem sehr restriktiven Schreiben reagiert, diese strengen Anforderungen aber Ende 2025 wieder zurückgenommen. Aktuell gilt: Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist wieder breiter möglich. Das ist eine gute Nachricht für Bestandsimmobilien-Investoren. Mit dem neuen §6f EStG wird dieser Bereich nun teilweise verschränkt, weil auch abweichende Aufteilungen und Nutzungsdauernachweise über qualifizierte Gutachten geführt werden sollen. Wer beide Hebel nutzen will, sollte das frühzeitig planen und nicht erst dann, wenn das Finanzamt bereits eine eigene Berechnung vorgelegt hat.</p><h4>Was die Gesetzesänderung für die Beratungspraxis bedeutet</h4><p>Der §6f EStG-E ist noch kein Gesetz. Aber er zeigt, wohin die Reise geht. Die bisher flexible Praxis, die auf Richterrecht gebaut war, wird durch klare gesetzliche Regeln abgelöst. Das ist in gewisser Hinsicht gut, weil es für mehr Planungssicherheit sorgt. Die Bindungswirkung einer vertraglichen Aufteilung ist künftig gesetzlich verankert, nicht nur durch Rechtsprechung gestützt.</p><p>Das gibt Beratern und Mandanten eine solide Grundlage. Aber es bedeutet auch: Der Gestaltungsspielraum wird enger. Eine abweichende Aufteilung nach Vertragsschluss durchzusetzen wird teurer (Gutachten) und schwieriger (qualifizierter Nachweis erforderlich). Das Fenster, in dem sich mit einer gut geplanten Vertragsgestaltung viel erreichen lässt, ohne umfangreiche Gutachten bezahlen zu müssen, ist noch offen. Aber es schließt sich.</p><h5>Was Sie als Unternehmer jetzt tun sollten</h5><p>Wenn Sie aktuell eine Immobilie kaufen oder einen Kauf planen, dann bitte frühzeitig den Steuerberater einschalten. Nicht nach dem Notartermin. Vor dem Entwurf des Kaufvertrags. Die wichtigsten Punkte, die Sie dabei besprechen sollten:</p><p>1. Welche Aufteilung ist für Ihr Objekt wirtschaftlich haltbar und steuerlich optimal?</p><p>2. Stützt sich die Aufteilung auf eine nachvollziehbare Grundlage, zum Beispiel Bodenrichtwerte oder Vergleichskaufpreise?</p><p>3. Ist das Gebäude möglicherweise schneller abnutzbar als die gesetzliche Standardnutzungsdauer? Lohnt sich ein Gutachten?</p><p>4. Wie wirkt sich die Kaufpreisaufteilung auf die Bilanz und die laufende Ertragsplanung aus?</p><p>Das sind keine akademischen Fragen. Das sind Fragen, die im Kanzleialltag regelmäßig zu erheblichen Steuerunterschieden führen.</p><h5>Ein Wort an potenzielle neue Kollegen</h5><p>Wenn Sie gerade nach einer neuen beruflichen Heimat schauen, dann möchten wir Ihnen einen Einblick geben, wie wir arbeiten. Wir beschäftigen uns nicht nur mit dem, was gerade Gesetz ist. Wir beobachten aktiv, was im Gesetzgebungsverfahren passiert, wir analysieren Referentenentwürfe bereits zum Zeitpunkt der Verbändeanhörung, und wir leiten daraus konkrete Empfehlungen für unsere Mandanten ab.</p><p>Ein Referentenentwurf wie der zum JStG 2026 ist kein abstraktes Papier für uns. Er ist ein Signal, das wir sofort in die Beratungspraxis übersetzen. Das macht den Unterschied zwischen reaktiver Buchhaltung und echter Steuergestaltung.</p><p>Wenn Sie in einem Team arbeiten möchten, das Themen wie dieses ernstnimmt und Mandanten proaktiv informiert, dann freuen wir uns auf Ihre Initiativbewerbung. Ob Sie Steuerberater sind, Bilanzbuchhalter, Prüfungsassistent oder Steuerfachangestellter: <a href="https://dnd-partner.de/ueber-uns/#Stellenangebote"><strong><span style="text-decoration: underline;">Wir suchen</span> <span class="character flexible-width" data-clipboard-text="↑"><span class="flexible">↑</span></span></strong></a> Menschen, die mit Interesse an die Arbeit herangehen und nicht nur Formulare ausfüllen wollen.</p><h6>Fazit: Ein Satz, der sich lohnt</h6><p>Die Kaufpreisaufteilung ist kein Randthema für Spezialisten. Sie ist ein relevanter Baustein jeder Immobilieninvestition, egal ob privat oder betrieblich, egal ob eine kleine Eigentumswohnung oder ein großes Gewerbeobjekt. Die Konsequenz ist klar. Wer frühzeitig plant und eine wirtschaftlich haltbare Aufteilung im Notarvertrag verankert, spart über die Jahre erhebliche Steuerbeträge. Wer wartet und die Aufteilung dem Finanzamt überlässt, zahlt meistens mehr als nötig. Der neue §6f EStG aus dem JStG 2026-Referentenentwurf wird diese Grundlogik gesetzlich festschreiben.</p><p>Für Neuanschaffungen nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die vertragliche Aufteilung noch bedeutsamer, weil spätere Korrekturen formaler und aufwendiger werden. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, dieses Thema zu besprechen. Sie haben einen konkreten Immobilienkauf geplant oder eine bestehende Immobilie, bei der Sie sich unsicher sind, ob die Abschreibungsbasis stimmt? Dann sprechen Sie uns an. Wir schauen uns das mit Ihnen gemeinsam an, ohne Umschweife und ohne unnötige Bürokratie.</p>								</div>
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		<title>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft</title>
		<link>https://dnd-partner.de/datev-automatisierungsservice-wie-ki-unsere-kanzlei-veraendert-und-warum-das-auch-sie-betrifft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 06:50:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[DND Partner]]></category>
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		<category><![CDATA[DATEV]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft Wer heute in einer Steuerberatungskanzlei arbeitet, kennt das Bild: Stapelweise Eingangsrechnungen, wiederkehrende Buchungen, Kontoumsätze, die manuell zugeordnet werden wollen. Das ist nicht die Arbeit, für die Steuerberaterinnen und Steuerberater ausgebildet werden. Und trotzdem frisst sie einen erheblichen Teil des Arbeitstages. Genau hier [&#8230;]</p>
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									<h1>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft</h1><p>Wer heute in einer Steuerberatungskanzlei arbeitet, kennt das Bild: Stapelweise Eingangsrechnungen, wiederkehrende Buchungen, Kontoumsätze, die manuell zugeordnet werden wollen. Das ist nicht die Arbeit, für die Steuerberaterinnen und Steuerberater ausgebildet werden. Und trotzdem frisst sie einen erheblichen Teil des Arbeitstages.</p><p>Genau hier setzt der DATEV Automatisierungsservice an. Und wir bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH setzen ihn aktiv ein.</p><p>In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was hinter dem Service steckt, wie er funktioniert und was das konkret für unsere Arbeit bedeutet. Ob Sie als Mandant wissen möchten, wie Ihre Buchhaltung bei uns läuft, oder ob Sie überlegen, ob diese Kanzlei der richtige Arbeitgeber für Sie ist: Hier erfahren Sie, wie wir mit Technologie umgehen.</p><h2>Was ist der DATEV Automatisierungsservice?</h2><p>Der DATEV Automatisierungsservice ist ein KI-gestützter Cloud-Dienst, der Buchungsvorschläge für die Finanzbuchführung erstellt. Er analysiert digitale Belege und Kontoumsätze und schlägt auf dieser Basis automatisch vor, wie gebucht werden soll. Klingt simpel, ist es aber nicht.</p><p>Das System wurde von DATEV entwickelt und läuft in der DATEV-Cloud. Es gibt aktuell zwei zentrale Module:</p><ol><li>Automatisierungsservice Rechnungen</li><li>Automatisierungsservice Bank</li></ol><p>Beide arbeiten mit Künstlicher Intelligenz und lernen mit jeder Buchung dazu. Je mehr Daten das System verarbeitet, desto besser werden seine Vorschläge.</p><p>Derzeit läuft der Automatisierungsservice Rechnungen bereits für mehr als 100.000 Buchführungen in Deutschland. Rund 7.000 Kanzleien nutzen den Service, und monatlich werden darüber mehr als 7,5 Millionen Buchungsvorschläge generiert. Das sind keine Versuchszahlen mehr. Das ist gelebter Kanzleialltag.</p><h3>Automatisierungsservice Rechnungen: Was steckt dahinter?</h3><p>Der Service wurde 2021 eingeführt. Er nimmt digitale Eingangs- und Ausgangsrechnungen entgegen, die Mandanten über DATEV Unternehmen online hochladen, und analysiert deren Inhalt.</p><p>Das System erkennt den Geschäftspartner, den Buchungssachverhalt und die steuerliche Einordnung. Wenn auf einer Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen auftauchen, teilt das System sie entsprechend auf und schlägt mehrere Buchungen vor. Das klingt selbstverständlich. Es ist aber genau diese Art von Detail, die früher manuell durchgeführt wurde und viel Zeit gekostet hat.</p><p>Technisch funktioniert das so: Papierbelege werden zunächst per optischer Zeichenerkennung, auch OCR genannt, erfasst. Elektronische Rechnungen, also E-Rechnungen im strukturierten Format, liefern dem System deutlich bessere Rohdaten und führen deshalb zu qualitativ hochwertigeren Buchungsvorschlägen. Das ist ein starkes Argument für die E-Rechnungspflicht, die seit Anfang 2025 schrittweise für Unternehmen im B2B-Bereich gilt.</p><p>Die KI lernt dabei nicht nur aus dem Buchungsbestand eines einzigen Mandanten. Sie zieht ihr Wissen aus dem gesamten Buchführungsbestand im DATEV-Rechenzentrum. Auch bei neuen Geschäftspartnern kann das System deshalb bereits sinnvolle Vorschläge machen, weil es ähnliche Sachverhalte aus anderen Beständen kennt.</p><h4>Wie läuft das in der Praxis ab?</h4><p>In unserem Kanzleialltag bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH bedeutet das Folgendes: Wenn ein Mandant seine Rechnungen digital bereitstellt, werden sie automatisch erkannt und vorverarbeitet. Unser Team sieht dann Buchungsvorschläge, die bereits kategorisiert und mit Qualitätssymbolen versehen sind. Sicher erkannte Felder sind als solche markiert. Unklare oder unvollständige Stellen werden ebenfalls direkt angezeigt, damit gezielt nachgearbeitet werden kann. Wir können festlegen, ob sicher eingestufte Vorschläge automatisch durchgebucht werden oder ob jeder Vorschlag noch einmal einzeln bestätigt werden muss. <strong>Kontrolle bleibt bei uns.</strong></p><h5>Automatisierungsservice Bank: Das zweite Modul</h5><p>Seit August 2024 ergänzt der Automatisierungsservice Bank das Portfolio. Er analysiert die Kontoumsätze der Mandantenkonten, die über den DATEV Bankdatenservice oder per RZ-Bankinfo elektronisch ins Rechenzentrum übermittelt werden.</p><p>Das System liest den Buchungsinhalt, den Verwendungszweck und historische Daten und erstellt daraus Vorschläge für Sachkontobuchungen. Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Darlehen bedient wird, erkennt das System anhand des Verwendungszwecks, dass es sich um einen Zinsanteil und eine Tilgungsrate handelt, und schlägt entsprechend zwei getrennte Buchungen vor. Das war mit den früheren manuellen Lerndateien nicht möglich.</p><p>Der größte praktische Vorteil: Lerndateien müssen nicht mehr gepflegt werden. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist aber in Kanzleien mit vielen Mandanten ein echter Zeitgewinn. Das System lernt stattdessen selbstständig aus historischen Buchungen und wird mit jedem Durchlauf besser.</p><p>Die Verknüpfung beider Automatisierungsservices schafft eine durchgängige Verarbeitungskette. Rechnungen kommen rein, werden erkannt und gebucht. Kontoumsätze werden zugeordnet. Der manuelle Aufwand reduziert sich auf die Ausnahmefälle und die Endkontrolle. Das ist eine strukturelle Verschiebung in der Art, wie Buchhaltung funktioniert.</p><h5>Was das für unsere Mandanten bedeutet</h5><p>Wenn Sie als Unternehmen mit uns arbeiten, profitieren Sie von dieser Technologie auf mehreren Ebenen.</p><p>Erstens: Geschwindigkeit. Ihre Buchhaltung wird schneller fertig. Belege, die Sie digital bereitstellen, werden zügig verarbeitet. Wartezeiten durch manuelle Erfassung entfallen weitgehend.</p><p>Zweitens: Aktualität. Je schneller Belege verarbeitet werden, desto aktueller ist Ihr Zahlenwerk. Das ist für betriebliche Entscheidungen kein Nebenpunkt.</p><p>Drittens: Qualität. KI-gestützte Buchungsvorschläge sind konsistent. Sie kennen keine Flüchtigkeitsfehler durch Tippermüdung nach dem dritten Dutzend Beleg. Die Qualität der Finanzbuchführung steigt.</p><p><strong>Was sich nicht ändert:</strong> Die Verantwortung für die Buchführung liegt weiter bei uns. Die KI macht Vorschläge. Wir prüfen, kontrollieren und geben frei. Das ist nicht nur eine rechtliche Klarstellung, sondern unser Selbstverständnis als Kanzlei. Automatisierung bedeutet nicht, dass Sachverstand überflüssig wird. Sie bedeutet, dass wir unseren Sachverstand gezielter einsetzen können.</p><p>Für Sie als Mandant heißt das konkret: Sie müssen Ihre Unterlagen digital bereitstellen. Der Weg über DATEV Unternehmen online ist dabei der direkteste. Wer noch mit Papierbelegen arbeitet, kann beginnen und schrittweise umsteigen. Wir begleiten Sie dabei.</p><h5>KI in der Steuerberatung: Mehr als ein Effizienzthema</h5><p>Es wäre zu kurz gegriffen, den DATEV Automatisierungsservice nur als Werkzeug zur Zeitersparnis zu verstehen. Die eigentliche Verschiebung ist eine andere.</p><p>Steuerberaterinnen und Steuerberater werden nicht mehr primär gebraucht, um Buchungen einzutragen. Sie werden gebraucht, um zu denken, zu beraten und komplexe Sachverhalte einzuordnen. Genau das macht den Beruf interessant. Und genau das war bislang oft hinter einem Berg an Routinearbeit versteckt.</p><h5>Die KI übernimmt die Routine. Der Mensch übernimmt das Urteil.</h5><p>Das ist kein theoretisches Zukunftsbild. Das passiert gerade, in unserer Kanzlei, in deutschen Steuerberatungskanzleien insgesamt. DATEV verfolgt eine klare Strategie: KI soll mittelfristig in alle Anwendungen integriert werden, dort wo sie echten Nutzen bringt. Der Automatisierungsservice ist dabei erst der Anfang.</p><h6>Transparenz als Grundlage</h6><p>Ein Punkt, den wir bewusst ansprechen wollen: KI-Systeme sind kein Wunderwerkzeug und keine Blackbox, der man blind vertraut.</p><p>Der DATEV Automatisierungsservice kennzeichnet seine Vorschläge transparent. Sicher erkannte Felder werden als solche markiert. Unsichere Felder ebenfalls. Das System sagt, wo es sich nicht sicher ist. Für uns als Kanzlei ist das eine wichtige Eigenschaft. Wir arbeiten nicht mit einem System, das einfach entscheidet und schweigt. Wir arbeiten mit einem System, das Vorschläge macht und klar kommuniziert, wie verlässlich diese Vorschläge sind.</p><p>Die Daten unserer Mandanten liegen dabei im DATEV-Rechenzentrum in Deutschland. DATEV ist eine Genossenschaft, die ausschließlich dem steuerberatenden Berufsstand gehört. Datenschutz und Datensicherheit sind keine Marketingversprechen, sondern strukturell verankert. Das ist uns wichtig und sollte es auch Ihnen sein.</p><h6>DND Partner und DATEV: Nah dran, nicht nur dabei</h6><p>Was uns von vielen anderen Kanzleien unterscheidet, ist nicht allein der Einsatz der Tools. Es ist die Tiefe, mit der wir uns damit beschäftigen.</p><p>Florian Daum, einer der drei Gründer der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, wurde von DATEV persönlich ausgewählt, beide KI-gestützten Automatisierungsservices aus praktischer Kanzleiperspektive vorzustellen. Das geschah im Rahmen des DATEV-Rocket-Days für Kanzleigründer, einem Format, das DATEV speziell für moderne, wachstumsorientierte Kanzleien entwickelt hat. Als Folge dieser Zusammenarbeit ist Florian Daum am 18. Mai 2026 erneut dabei, diesmal im Rahmen einer von DATEV organisierten KI-Skill-Session, in der er die praktische Anwendung der Automatisierungsservices wieder live demonstriert.</p><p><strong>Das zeigt: Wir beschäftigen uns mit diesem Thema nicht aus der Distanz. Wir sind mittendrin. </strong></p><h6>Was das für Menschen bedeutet, die in einer Kanzlei arbeiten wollen</h6><p>Wenn Sie überlegen, ob die DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH zu Ihnen passt, ist die Frage nach dem Einsatz von Technologie keine Nebensache. Sie ist eine zentrale Frage.</p><p>Kanzleien, die KI-Tools aktiv nutzen, sind anders als Kanzleien, die abwarten. Die Arbeit verändert sich. Routinebuchungen werden seltener. Kontrollaufgaben, Beratungsgespräche, Mandantenkommunikation und die Beurteilung von Ausnahmefällen werden mehr. Wer Freude daran hat, zu denken und zu beraten statt Daten einzutippen, wird diese Entwicklung als Verbesserung erleben.</p><p>Wir setzen den DATEV Automatisierungsservice aktiv ein, bilden uns in diesem Bereich laufend weiter und tauschen uns direkt mit DATEV aus. Das bedeutet für unser Team: Ihr arbeitet mit modernen Werkzeugen. Ihr habt mehr Zeit für die Dinge, die wirklich Spaß machen. Und ihr seid in einer Kanzlei, die nicht wartet, bis die Digitalisierung von außen kommt.</p><p>Natürlich bedeutet das auch: Ihr müsst bereit sein, euch auf Veränderungen einzulassen. Wer nach einem Umfeld sucht, in dem sich nichts bewegt, wird hier nicht glücklich. Wer hingegen Neugier mitbringt und sich vorstellen kann, mit KI zusammenzuarbeiten statt gegen sie, findet bei uns einen guten Platz.</p><h6>Fazit: Automatisierung ist kein Widerspruch zu guter Beratung</h6><p>Die Kombination aus menschlichem Urteil und maschineller Effizienz ist kein Kompromiss. Sie ist das Ziel.</p><p>Der DATEV Automatisierungsservice ist ein gutes Beispiel dafür, wie KI im Kanzleialltag funktionieren kann: unauffällig, kontrolliert und mit messbarem Nutzen. Für unsere Mandanten bedeutet das schnellere und zuverlässigere Buchführung. Für unser Team bedeutet es mehr Zeit für das, was wirklich zählt.</p><p>Wir bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH stehen für eine Kanzlei, die moderne Werkzeuge einsetzt, ohne dabei den Anspruch an Qualität und persönliche Beratung aufzugeben. Diese beiden Dinge schließen sich nicht aus. Sie bedingen sich gegenseitig.</p><p>Wenn Sie als Mandant mehr darüber erfahren möchten, wie wir Ihre Buchführung digital aufstellen können, sprechen Sie uns gerne an. Und wenn Sie als Fachkraft überlegen, ob diese Kanzlei zu Ihnen passt: Schauen Sie sich unsere offenen Stellen an oder schreiben Sie uns direkt. Wir freuen uns auf beides.</p>								</div>
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		<title>Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Apr 2026 23:27:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[DND Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde Manchmal merkt man gleich beim ersten Gespräch: Das passt einfach.Genau so war es bei uns – Florian, Felix und Patrick. Drei Steuerberater mit unterschiedlichen Erfahrungen, aber einer klaren gemeinsamen Vorstellung davon, wie moderne Steuerberatung funktionieren sollte: persönlich, digital und mit Freude an der Zusammenarbeit. Nach dem Steuerberaterexamen von [&#8230;]</p>
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									<h2 class="elementToProof">Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde</h2><div class="elementToProof">Manchmal merkt man gleich beim ersten Gespräch: Das passt einfach.</div><div class="elementToProof">Genau so war es bei uns – Florian, Felix und Patrick. Drei Steuerberater mit unterschiedlichen Erfahrungen, aber einer klaren gemeinsamen Vorstellung davon, wie moderne Steuerberatung funktionieren sollte: persönlich, digital und mit Freude an der Zusammenarbeit.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Nach dem Steuerberaterexamen von Florian und Felix im Jahr 2023 stand schnell fest: Wir möchten nicht nur Teil einer bestehenden Kanzlei sein, sondern etwas Eigenes schaffen – etwas, das zu uns und unserer Art zu arbeiten passt. Patrick, der sein Examen bereits 2021 bestanden hatte, war sofort begeistert von der Idee. So entstand unsere Kanzlei DND Partner.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Von Beginn an war uns wichtig, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem man wirklich gern ist. Wir verbringen schließlich einen großen Teil unserer Zeit im Büro – also soll es ein Ort sein, an dem Kolleginnen und Kollegen sich wohlfühlen, lachen dürfen und mit Freude ins Team kommen.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Gleichzeitig steht bei uns eines im Mittelpunkt: Qualität und Vertrauen in der steuerlichen Beratung. Wir wollen nicht nur Zahlen prüfen, sondern unsere Mandanten langfristig begleiten – als Partner auf Augenhöhe. Das gelingt, weil wir uns ständig weiterentwickeln und offen für Neues bleiben: von digitalen Lösungen über Automatisierung bis hin zu den Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Nach und nach ist unser Gründerteam nun vollständig zusammengewachsen: Florian ist seit Anfang 2025 voll dabei, Patrick seit November 2025 und Felix seit März 2026. Heute stehen wir gemeinsam für das, was unsere Kanzlei ausmacht – Kompetenz, Teamgeist und den Mut, Dinge anders zu denken.</div><div class="elementToProof"> </div><blockquote><div>Wir freuen uns auf die Zukunft – gemeinsam mit unserem Team, unseren Mandanten und allen, die Lust haben, Teil dieser Entwicklung zu sein. Denn Steuerberatung kann mehr sein als Paragraphen und Zahlen: Sie kann menschlich, modern und richtig motivierend sein.</div></blockquote>								</div>
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		<title>Mehr Netto vom Brutto: Neuer Grundfreibetrag 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Felix Daum]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 2026 13:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Update]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mehr Netto vom Brutto: Der neue Grundfreibetrag 2026 – Was Sie jetzt wissen müssen Haben Sie schon einen Blick auf Ihre erste Gehaltsabrechnung im Jahr 2026 geworfen? Falls Sie sich über ein paar Euro mehr auf dem Konto wundern: Das ist kein Fehler Ihres Arbeitgebers, sondern eine gute Nachricht vom Finanzamt. Zum 1. Januar 2026 [&#8230;]</p>
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<h2 class="wp-block-heading">Mehr Netto vom Brutto: Der neue Grundfreibetrag 2026 – Was Sie jetzt wissen müssen</h2>

<p class="wp-block-paragraph">Haben Sie schon einen Blick auf Ihre erste Gehaltsabrechnung im Jahr 2026 geworfen? Falls Sie sich über ein paar Euro mehr auf dem Konto wundern: Das ist kein Fehler Ihres Arbeitgebers, sondern eine gute Nachricht vom Finanzamt.</p>

<p class="wp-block-paragraph">Zum <strong>1. Januar 2026</strong> ist der steuerliche Grundfreibetrag erneut deutlich gestiegen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das für Ihren Geldbeutel bedeutet und warum diese Änderung für fast jeden Steuerzahler in Deutschland relevant ist.</p>

<h4 class="wp-block-heading">Was ist der Grundfreibetrag eigentlich?</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Der Grundfreibetrag soll das sogenannte <strong>Existenzminimum</strong> sichern. Das bedeutet: Bis zu einem gewissen Einkommen pro Jahr verlangt der Staat keine Einkommensteuer. Erst jeder Euro, der über diese Grenze hinausgeht, muss versteuert werden.</p>

<h4 class="wp-block-heading">Die Zahlen für 2026: Das hat sich geändert</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Um die Inflation auszugleichen und die Bürger zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Grenzen wie folgt angepasst:</p>

<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Für Alleinstehende:</strong> Der Grundfreibetrag stieg auf <strong>12.348 Euro</strong> (ein Plus im Vergleich zum Vorjahr).</li>

<li><strong>Für verheiratete Paare (Zusammenveranlagung):</strong> Hier verdoppelt sich der Betrag auf stolze <strong>24.696 Euro</strong>.</li>
</ul>

<h4 class="wp-block-heading">Warum ist das wichtig?</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Jede Erhöhung des Freibetrags führt automatisch dazu, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt. Selbst wenn Ihr Bruttogehalt gleich bleibt, steigt dadurch Ihr <strong>Netto-Einkommen</strong>. Besonders Geringverdiener und Familien profitieren spürbar von dieser Anpassung.</p>

<h4 class="wp-block-heading">Kalte Progression: Der Staat steuert gegen</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Die Erhöhung ist Teil eines größeren Pakets zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“. Damit wird verhindert, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, durch höhere Steuersätze direkt wieder aufgefressen werden. 2026 markiert hier einen wichtigen Schritt für die Kaufkraft der Haushalte.</p>

<h4 class="wp-block-heading">Was müssen Sie jetzt tun?</h4>

<p class="wp-block-paragraph">In den meisten Fällen: <strong>Nichts.</strong> Ihr Arbeitgeber berücksichtigt den neuen Freibetrag automatisch bei der monatlichen Lohnsteuerabrechnung. Dennoch lohnt es sich, genau hinzuschauen:</p>

<ol class="wp-block-list">
<li>Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung Januar 2026.</li>

<li>Checken Sie, ob eventuell eine Anpassung Ihrer Vorauszahlungen sinnvoll ist, falls Sie selbstständig sind.</li>

<li>Nutzen Sie die Chance, Ihre Steuererklärung für das Vorjahr frühzeitig anzugehen, um weitere Potenziale auszuschöpfen.</li>
</ol>

<h4 class="wp-block-heading">Steuer-Dschungel? Wir bringen Licht ins Dunkel!</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Steuergesetze ändern sich ständig – der Grundfreibetrag ist nur ein Puzzleteil von vielen. Ob Werbungskosten, Sonderausgaben oder die optimale Steuerklasse: Oft bleibt bares Geld liegen, weil man die aktuellen Regelungen nicht im Detail kennt.</p>

<h4 class="wp-block-heading">Brauchen Sie Hilfe bei Ihrer Steuerplanung oder haben Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen?</h4>

<p class="wp-block-paragraph">Verlieren Sie kein Geld durch Unwissenheit. Unser Expertenteam unterstützt Sie dabei, das Maximum aus Ihren Finanzen herauszuholen.</p>

<p class="wp-block-paragraph">Lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie Sie 2026 am meisten Steuern sparen können!</p>

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<p class="wp-block-paragraph"> </p>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://dnd-partner.de/mehr-netto-vom-brutto-neuer-grundfreibetrag-2026/">Mehr Netto vom Brutto: Neuer Grundfreibetrag 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://dnd-partner.de">DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</a>.</p>
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