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	<title>DND Partner-Archiv - DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</title>
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	<title>DND Partner-Archiv - DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</title>
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		<title>Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf: Warum ein einziger Satz im Notarvertrag tausende Euro Steuern entscheiden kann</title>
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		<dc:creator><![CDATA[mariokrger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 13:37:08 +0000</pubDate>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dnd-partner.de/kaufpreisaufteilung-beim-immobilienkauf-warum-ein-einziger-satz-im-notarvertrag-tausende-euro-steuern-entscheiden-kann/">Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf: Warum ein einziger Satz im Notarvertrag tausende Euro Steuern entscheiden kann</a> erschien zuerst auf <a href="https://dnd-partner.de">DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</a>.</p>
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									<h1>Ein Fehler, der fast niemandem auffällt</h1><p>Wer eine Immobilie kauft, hat meistens den Kopf voll. Finanzierung, Zustand des Gebäudes, Lage, Verhandlungen mit dem Verkäufer. Und dann kommt der Termin beim Notar, der Vertrag wird verlesen, alles klingt irgendwie juristisch, man unterschreibt und ist froh, dass es vorbei ist.</p><p>Was dabei oft fehlt: Ein einziger Satz zur Kaufpreisaufteilung. Und genau dieser fehlende Satz kann dazu führen, dass Sie über viele Jahre deutlich mehr Steuern zahlen als nötig. Das klingt dramatisch. Ist es auch. Denn die steuerliche Abschreibung eines Gebäudes, also die sogenannte Absetzung für Abnutzung (kurz AfA), setzt voraus, dass klar ist, wie viel vom Gesamtkaufpreis auf das Gebäude entfällt und wie viel auf den Grund und Boden. Grund und Boden lässt sich steuerlich nicht abschreiben. Das Gebäude schon.</p><p>Je höher also der Gebäudeanteil am Kaufpreis, desto mehr lässt sich jedes Jahr von der Steuer absetzen. Und je mehr abgesetzt wird, desto geringer die Steuerlast. Klingt simpel. Ist es auch, wenn man es rechtzeitig angeht. Aber genau das passiert in der Praxis erschreckend selten. In diesem Beitrag erklären wir, wie die Kaufpreisaufteilung funktioniert, was sich mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 gerade ändert, und warum Unternehmer mit Immobilienvermögen jetzt handeln sollten.</p><h2>Warum Kaufpreisaufteilung überhaupt ein Thema ist</h2><p>Wenn Sie ein bebautes Grundstück kaufen, zahlen Sie einen Gesamtpreis. Der Vertrag nennt meistens nur diese eine Zahl. Sagen wir: 1.000.000 Euro für Haus und Grundstück. Für die steuerliche Abschreibung ist diese Zahl allein wertlos. Das Finanzamt braucht eine Aufspaltung. Es will wissen: Wie viel davon entfällt auf das Gebäude, wie viel auf das Grundstück? Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig. Bei einem Wohngebäude schreibt man das Gebäude linear mit zwei Prozent pro Jahr ab (bei Neubauten ab 2023 mit drei Prozent). Bei einem Gewerbeobjekt sind es drei Prozent.</p><p>Das bedeutet: Wenn von den 1.000.000 Euro Kaufpreis 600.000 Euro auf das Gebäude entfallen und 400.000 Euro auf das Grundstück, dann beträgt die jährliche Abschreibung 12.000 Euro (zwei Prozent von 600.000 Euro). Über zehn Jahre summiert sich das auf 120.000 Euro, die den Gewinn mindern. Wenn die Aufteilung aber umgekehrt ist, also 400.000 Euro auf das Gebäude und 600.000 Euro auf das Grundstück, dann sind es nur 8.000 Euro pro Jahr. Über zehn Jahre also 80.000 Euro statt 120.000 Euro. Der Unterschied: 40.000 Euro weniger abzugsfähige Ausgaben. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent entspricht das rund 12.000 Euro mehr bezahlter Steuern in zehn Jahren. Nur wegen einer Zahl, die nicht im Vertrag stand.</p><h3>Was passiert, wenn keine Aufteilung im Vertrag steht</h3><p>Steht keine Aufteilung im Notarvertrag, entscheidet das Finanzamt. Und das tut es nicht willkürlich, aber auch nicht notwendigerweise im Sinne des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung verwendet dafür eine eigene Berechnungshilfe, die sogenannte BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung. Diese arbeitet mit vereinfachten Sachwertverfahren und orientiert sich an Normwerten, nicht an den tatsächlichen Marktgegebenheiten.</p><p>Das Problem: Gerade in Ballungsgebieten, wo Grundstücke viel wert sind, weist die BMF-Arbeitshilfe oft einen hohen Grundstücksanteil aus. Das ist für die Finanzverwaltung bequem, für den Steuerpflichtigen aber nachteilig. Der Bundesfinanzhof hat die BMF-Arbeitshilfe übrigens schon 2020 als alleinige Grundlage für unzulässig erklärt (BFH-Urteil vom 21. Juli 2020, Az. IX R 26/19). Sie ist keine Rechtsnorm, sie ist eine Schätzungshilfe. Wer als Mandant eine abweichende Aufteilung möchte, muss aber aktiv werden und den Nachweis führen. Und dieser Nachweis kostet Zeit, Geld und Nerven. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist nicht günstig und nicht schnell erstellt. Dabei wäre das alles mit einem vorausschauenden Satz im Kaufvertrag zu vermeiden gewesen.</p><h3>Die Rechtslage: Was bisher gilt und was sich ändert</h3><p>Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, wie die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist. Die Praxis basiert auf BFH-Rechtsprechung. Der wichtigste Grundsatz dabei: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse nicht offensichtlich verfehlt, ist vom Finanzamt grundsätzlich zu akzeptieren.</p><p>Das klingt nach viel Spielraum. Ist es auch. Wer im Kaufvertrag also eine fundierte und wirtschaftlich haltbare Aufteilung vereinbart, kann die Abschreibungsgrundlage aktiv gestalten. Das Finanzamt kann eine solche Vereinbarung nur dann verwerfen, wenn sie missbräuchlich ist oder den tatsächlichen Wertverhältnissen ganz offensichtlich widerspricht. Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung gut abgesichert. Aber er ist bisher eben nur Rechtsprechung, kein Gesetz.</p><p>Der neue §6f EStG aus dem Referentenentwurf zum JStG 2026 Das ändert sich gerade. Am 26. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 an die Verbände versandt. Frist zur Stellungnahme war der 12. Juni 2026. Der Entwurf ist noch kein Gesetz, aber er zeigt klar die Richtung. Der neue §6f EStG soll die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Kaufpreisaufteilung erstmals gesetzlich kodifizieren. Das bringt Klarheit, aber auch neue Grenzen.</p><h4>Das Stufenmodell des §6f EStG-E</h4><p>Der Referentenentwurf sieht ein dreistufiges System vor.</p><p>Stufe 1: Vertragliche Aufteilung hat Vorrang Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits soll steuerlich zugrunde gelegt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Das ist die Kernbotschaft für jeden Immobilienerwerber: Wer eine sachlich vertretbare Aufteilung im Notarvertrag verankert, ist auf der sicheren Seite. Das Finanzamt ist daran gebunden.</p><p>Stufe 2: Fehlt eine Vertragsaufteilung, gilt die ImmoWertV Gibt es keine vertragliche Regelung oder ist diese nicht anerkennbar, soll der Gesamtkaufpreis künftig nach dem Verhältnis der Boden- und Gebäudewerte aufgeteilt werden. Maßstab dafür ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021. Das ist methodisch eine Verbesserung gegenüber der alten BMF-Arbeitshilfe, weil die ImmoWertV professionelle Bewertungsstandards zugrunde legt. Aber: Es bleibt ein Fremdurteil über die Verhältnisse des konkreten Objekts. Der Gestaltungsspielraum des Käufers ist weg.</p><p>Stufe 3: Abweichung nur noch durch qualifiziertes Gutachten Wer von der ImmoWertV-Bewertung oder dem Ergebnis der BMF-Arbeitshilfe abweichen möchte, braucht ein Gutachten. Und zwar von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv) oder einer Person mit DIN EN ISO/IEC 17024-Akkreditierung. Das ist wichtig, weil ein früherer Referentenentwurf aus dem August 2025 noch ausschließlich öbuv-Sachverständige vorgesehen hatte. Dieser Vorschlag war auf erheblichen Widerstand gestoßen und wurde im November 2025 wieder gestrichen. Jetzt sind beide Gruppen zugelassen, was die Praxis erheblich erleichtert. Wann gilt das? Die Neuregelung soll nur für Grundstücke gelten, die nach Verkündung des Gesetzes erworben werden. Für Bestandsfälle bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet: Wer jetzt oder in den nächsten Monaten kauft, bewegt sich noch in der alten, bewährten Rechtsprechungswelt.</p><p>Wer nach Inkrafttreten des JStG 2026 kauft, fällt unter die neuen gesetzlichen Regeln. Genau deshalb ist der aktuelle Zeitraum besonders relevant für die Beratung.</p><h4>Was das für Unternehmen und Immobilieninvestoren bedeutet</h4><p>Für Mandanten mit Immobilienvermögen, also GmbHs, Kommanditgesellschaften, Einzelunternehmer mit Betriebsvermögen oder Privatpersonen mit Vermietungseinkünften, ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung.</p><p>Erstens: Kaufverträge immer mit einer steuerlich fundierten Aufteilung abschließen. Das klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht. Viele Notare fragen danach nicht aktiv, weil es nicht zu ihrem Kernauftrag gehört. Sie beurkunden, was ihnen vorgelegt wird.</p><p>Zweitens: Die Aufteilung muss wirtschaftlich haltbar sein. Eine 90/10-Aufteilung in einer deutschen Großstadt, wo Grundstückspreise stark gestiegen sind, wird das Finanzamt nicht einfach hinnehmen. Sie braucht eine Grundlage, idealerweise gestützt auf Bodenrichtwerte, Vergleichskaufpreise oder eine sachverständige Einschätzung.</p><p>Drittens: Gerade Betriebsvermögen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Bei einer GmbH, die ein Gewerbeobjekt für 2.000.000 Euro kauft, kann eine um 20 Prozentpunkte unterschiedliche Aufteilung über 15 Jahre einen steuerlichen Effekt von mehreren zehntausend Euro ausmachen. Für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist das keine Kleinigkeit.</p><h5>Ein Beispiel aus der Praxis</h5><p>Nehmen wir an, eine GmbH kauft ein Büroobjekt für 1.800.000 Euro. Der Notar fragt nicht nach einer Aufteilung, die GmbH denkt nicht daran, den Steuerberater hat man erst nach dem Kauf eingeschaltet.</p><p>Das Finanzamt wendet die BMF-Arbeitshilfe an und kommt auf einen Gebäudeanteil von 55 Prozent, also 990.000 Euro. Abschreibung bei Gewerbe: drei Prozent pro Jahr, macht 29.700 Euro. Hätte man vorab mit dem Berater gesprochen und eine vertragliche Aufteilung von 70 Prozent Gebäudeanteil vereinbart, wären das 1.260.000 Euro Abschreibungsgrundlage. Abschreibung: 37.800 Euro pro Jahr. Differenz: 8.100 Euro mehr Abschreibung pro Jahr. Bei einem Körperschaftsteuersatz von rund 30 Prozent (KSt plus GewSt) entspricht das ca. 2.430 Euro weniger Steuerlast jedes Jahr. Über 15 Jahre: über 36.000 Euro. Kein einmaliger Aufwand, keine Investition. Nur ein Satz mehr im Vertrag, der rechtzeitig geplant war.</p><h4>Zusammenspiel mit der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</h4><p>Es gibt noch einen zweiten Hebel bei Immobilien, der eng mit der Kaufpreisaufteilung zusammenhängt: den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das Gesetz unterstellt bei Wohngebäuden eine Nutzungsdauer von 50 Jahren (AfA-Satz: zwei Prozent). Bei Gewerbeimmobilien sind es 33 Jahre (drei Prozent). Wenn das Gebäude aber tatsächlich kürzer nutzbar ist, weil es zum Beispiel sanierungsbedürftig ist oder wirtschaftlich schneller entwertet wird, kann man eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen und damit jährlich mehr abschreiben. Lange war es Streitthema, was als Nachweis ausreicht. Der BFH hat 2021 klargestellt, dass grundsätzlich jede geeignete Darlegungsmethode zulässig ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, Az. IX R 25/19).</p><p>Das BMF hatte danach zunächst mit einem sehr restriktiven Schreiben reagiert, diese strengen Anforderungen aber Ende 2025 wieder zurückgenommen. Aktuell gilt: Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist wieder breiter möglich. Das ist eine gute Nachricht für Bestandsimmobilien-Investoren. Mit dem neuen §6f EStG wird dieser Bereich nun teilweise verschränkt, weil auch abweichende Aufteilungen und Nutzungsdauernachweise über qualifizierte Gutachten geführt werden sollen. Wer beide Hebel nutzen will, sollte das frühzeitig planen und nicht erst dann, wenn das Finanzamt bereits eine eigene Berechnung vorgelegt hat.</p><h4>Was die Gesetzesänderung für die Beratungspraxis bedeutet</h4><p>Der §6f EStG-E ist noch kein Gesetz. Aber er zeigt, wohin die Reise geht. Die bisher flexible Praxis, die auf Richterrecht gebaut war, wird durch klare gesetzliche Regeln abgelöst. Das ist in gewisser Hinsicht gut, weil es für mehr Planungssicherheit sorgt. Die Bindungswirkung einer vertraglichen Aufteilung ist künftig gesetzlich verankert, nicht nur durch Rechtsprechung gestützt.</p><p>Das gibt Beratern und Mandanten eine solide Grundlage. Aber es bedeutet auch: Der Gestaltungsspielraum wird enger. Eine abweichende Aufteilung nach Vertragsschluss durchzusetzen wird teurer (Gutachten) und schwieriger (qualifizierter Nachweis erforderlich). Das Fenster, in dem sich mit einer gut geplanten Vertragsgestaltung viel erreichen lässt, ohne umfangreiche Gutachten bezahlen zu müssen, ist noch offen. Aber es schließt sich.</p><h5>Was Sie als Unternehmer jetzt tun sollten</h5><p>Wenn Sie aktuell eine Immobilie kaufen oder einen Kauf planen, dann bitte frühzeitig den Steuerberater einschalten. Nicht nach dem Notartermin. Vor dem Entwurf des Kaufvertrags. Die wichtigsten Punkte, die Sie dabei besprechen sollten:</p><p>1. Welche Aufteilung ist für Ihr Objekt wirtschaftlich haltbar und steuerlich optimal?</p><p>2. Stützt sich die Aufteilung auf eine nachvollziehbare Grundlage, zum Beispiel Bodenrichtwerte oder Vergleichskaufpreise?</p><p>3. Ist das Gebäude möglicherweise schneller abnutzbar als die gesetzliche Standardnutzungsdauer? Lohnt sich ein Gutachten?</p><p>4. Wie wirkt sich die Kaufpreisaufteilung auf die Bilanz und die laufende Ertragsplanung aus?</p><p>Das sind keine akademischen Fragen. Das sind Fragen, die im Kanzleialltag regelmäßig zu erheblichen Steuerunterschieden führen.</p><h5>Ein Wort an potenzielle neue Kollegen</h5><p>Wenn Sie gerade nach einer neuen beruflichen Heimat schauen, dann möchten wir Ihnen einen Einblick geben, wie wir arbeiten. Wir beschäftigen uns nicht nur mit dem, was gerade Gesetz ist. Wir beobachten aktiv, was im Gesetzgebungsverfahren passiert, wir analysieren Referentenentwürfe bereits zum Zeitpunkt der Verbändeanhörung, und wir leiten daraus konkrete Empfehlungen für unsere Mandanten ab.</p><p>Ein Referentenentwurf wie der zum JStG 2026 ist kein abstraktes Papier für uns. Er ist ein Signal, das wir sofort in die Beratungspraxis übersetzen. Das macht den Unterschied zwischen reaktiver Buchhaltung und echter Steuergestaltung.</p><p>Wenn Sie in einem Team arbeiten möchten, das Themen wie dieses ernstnimmt und Mandanten proaktiv informiert, dann freuen wir uns auf Ihre Initiativbewerbung. Ob Sie Steuerberater sind, Bilanzbuchhalter, Prüfungsassistent oder Steuerfachangestellter: <a href="https://dnd-partner.de/ueber-uns/#Stellenangebote"><strong><span style="text-decoration: underline;">Wir suchen</span> <span class="character flexible-width" data-clipboard-text="↑"><span class="flexible">↑</span></span></strong></a> Menschen, die mit Interesse an die Arbeit herangehen und nicht nur Formulare ausfüllen wollen.</p><h6>Fazit: Ein Satz, der sich lohnt</h6><p>Die Kaufpreisaufteilung ist kein Randthema für Spezialisten. Sie ist ein relevanter Baustein jeder Immobilieninvestition, egal ob privat oder betrieblich, egal ob eine kleine Eigentumswohnung oder ein großes Gewerbeobjekt. Die Konsequenz ist klar. Wer frühzeitig plant und eine wirtschaftlich haltbare Aufteilung im Notarvertrag verankert, spart über die Jahre erhebliche Steuerbeträge. Wer wartet und die Aufteilung dem Finanzamt überlässt, zahlt meistens mehr als nötig. Der neue §6f EStG aus dem JStG 2026-Referentenentwurf wird diese Grundlogik gesetzlich festschreiben.</p><p>Für Neuanschaffungen nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die vertragliche Aufteilung noch bedeutsamer, weil spätere Korrekturen formaler und aufwendiger werden. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, dieses Thema zu besprechen. Sie haben einen konkreten Immobilienkauf geplant oder eine bestehende Immobilie, bei der Sie sich unsicher sind, ob die Abschreibungsbasis stimmt? Dann sprechen Sie uns an. Wir schauen uns das mit Ihnen gemeinsam an, ohne Umschweife und ohne unnötige Bürokratie.</p>								</div>
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		<title>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[mariokrger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 06:50:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft Wer heute in einer Steuerberatungskanzlei arbeitet, kennt das Bild: Stapelweise Eingangsrechnungen, wiederkehrende Buchungen, Kontoumsätze, die manuell zugeordnet werden wollen. Das ist nicht die Arbeit, für die Steuerberaterinnen und Steuerberater ausgebildet werden. Und trotzdem frisst sie einen erheblichen Teil des Arbeitstages. Genau hier [&#8230;]</p>
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									<h1>DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft</h1><p>Wer heute in einer Steuerberatungskanzlei arbeitet, kennt das Bild: Stapelweise Eingangsrechnungen, wiederkehrende Buchungen, Kontoumsätze, die manuell zugeordnet werden wollen. Das ist nicht die Arbeit, für die Steuerberaterinnen und Steuerberater ausgebildet werden. Und trotzdem frisst sie einen erheblichen Teil des Arbeitstages.</p><p>Genau hier setzt der DATEV Automatisierungsservice an. Und wir bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH setzen ihn aktiv ein.</p><p>In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was hinter dem Service steckt, wie er funktioniert und was das konkret für unsere Arbeit bedeutet. Ob Sie als Mandant wissen möchten, wie Ihre Buchhaltung bei uns läuft, oder ob Sie überlegen, ob diese Kanzlei der richtige Arbeitgeber für Sie ist: Hier erfahren Sie, wie wir mit Technologie umgehen.</p><h2>Was ist der DATEV Automatisierungsservice?</h2><p>Der DATEV Automatisierungsservice ist ein KI-gestützter Cloud-Dienst, der Buchungsvorschläge für die Finanzbuchführung erstellt. Er analysiert digitale Belege und Kontoumsätze und schlägt auf dieser Basis automatisch vor, wie gebucht werden soll. Klingt simpel, ist es aber nicht.</p><p>Das System wurde von DATEV entwickelt und läuft in der DATEV-Cloud. Es gibt aktuell zwei zentrale Module:</p><ol><li>Automatisierungsservice Rechnungen</li><li>Automatisierungsservice Bank</li></ol><p>Beide arbeiten mit Künstlicher Intelligenz und lernen mit jeder Buchung dazu. Je mehr Daten das System verarbeitet, desto besser werden seine Vorschläge.</p><p>Derzeit läuft der Automatisierungsservice Rechnungen bereits für mehr als 100.000 Buchführungen in Deutschland. Rund 7.000 Kanzleien nutzen den Service, und monatlich werden darüber mehr als 7,5 Millionen Buchungsvorschläge generiert. Das sind keine Versuchszahlen mehr. Das ist gelebter Kanzleialltag.</p><h3>Automatisierungsservice Rechnungen: Was steckt dahinter?</h3><p>Der Service wurde 2021 eingeführt. Er nimmt digitale Eingangs- und Ausgangsrechnungen entgegen, die Mandanten über DATEV Unternehmen online hochladen, und analysiert deren Inhalt.</p><p>Das System erkennt den Geschäftspartner, den Buchungssachverhalt und die steuerliche Einordnung. Wenn auf einer Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen auftauchen, teilt das System sie entsprechend auf und schlägt mehrere Buchungen vor. Das klingt selbstverständlich. Es ist aber genau diese Art von Detail, die früher manuell durchgeführt wurde und viel Zeit gekostet hat.</p><p>Technisch funktioniert das so: Papierbelege werden zunächst per optischer Zeichenerkennung, auch OCR genannt, erfasst. Elektronische Rechnungen, also E-Rechnungen im strukturierten Format, liefern dem System deutlich bessere Rohdaten und führen deshalb zu qualitativ hochwertigeren Buchungsvorschlägen. Das ist ein starkes Argument für die E-Rechnungspflicht, die seit Anfang 2025 schrittweise für Unternehmen im B2B-Bereich gilt.</p><p>Die KI lernt dabei nicht nur aus dem Buchungsbestand eines einzigen Mandanten. Sie zieht ihr Wissen aus dem gesamten Buchführungsbestand im DATEV-Rechenzentrum. Auch bei neuen Geschäftspartnern kann das System deshalb bereits sinnvolle Vorschläge machen, weil es ähnliche Sachverhalte aus anderen Beständen kennt.</p><h4>Wie läuft das in der Praxis ab?</h4><p>In unserem Kanzleialltag bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH bedeutet das Folgendes: Wenn ein Mandant seine Rechnungen digital bereitstellt, werden sie automatisch erkannt und vorverarbeitet. Unser Team sieht dann Buchungsvorschläge, die bereits kategorisiert und mit Qualitätssymbolen versehen sind. Sicher erkannte Felder sind als solche markiert. Unklare oder unvollständige Stellen werden ebenfalls direkt angezeigt, damit gezielt nachgearbeitet werden kann. Wir können festlegen, ob sicher eingestufte Vorschläge automatisch durchgebucht werden oder ob jeder Vorschlag noch einmal einzeln bestätigt werden muss. <strong>Kontrolle bleibt bei uns.</strong></p><h5>Automatisierungsservice Bank: Das zweite Modul</h5><p>Seit August 2024 ergänzt der Automatisierungsservice Bank das Portfolio. Er analysiert die Kontoumsätze der Mandantenkonten, die über den DATEV Bankdatenservice oder per RZ-Bankinfo elektronisch ins Rechenzentrum übermittelt werden.</p><p>Das System liest den Buchungsinhalt, den Verwendungszweck und historische Daten und erstellt daraus Vorschläge für Sachkontobuchungen. Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Darlehen bedient wird, erkennt das System anhand des Verwendungszwecks, dass es sich um einen Zinsanteil und eine Tilgungsrate handelt, und schlägt entsprechend zwei getrennte Buchungen vor. Das war mit den früheren manuellen Lerndateien nicht möglich.</p><p>Der größte praktische Vorteil: Lerndateien müssen nicht mehr gepflegt werden. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist aber in Kanzleien mit vielen Mandanten ein echter Zeitgewinn. Das System lernt stattdessen selbstständig aus historischen Buchungen und wird mit jedem Durchlauf besser.</p><p>Die Verknüpfung beider Automatisierungsservices schafft eine durchgängige Verarbeitungskette. Rechnungen kommen rein, werden erkannt und gebucht. Kontoumsätze werden zugeordnet. Der manuelle Aufwand reduziert sich auf die Ausnahmefälle und die Endkontrolle. Das ist eine strukturelle Verschiebung in der Art, wie Buchhaltung funktioniert.</p><h5>Was das für unsere Mandanten bedeutet</h5><p>Wenn Sie als Unternehmen mit uns arbeiten, profitieren Sie von dieser Technologie auf mehreren Ebenen.</p><p>Erstens: Geschwindigkeit. Ihre Buchhaltung wird schneller fertig. Belege, die Sie digital bereitstellen, werden zügig verarbeitet. Wartezeiten durch manuelle Erfassung entfallen weitgehend.</p><p>Zweitens: Aktualität. Je schneller Belege verarbeitet werden, desto aktueller ist Ihr Zahlenwerk. Das ist für betriebliche Entscheidungen kein Nebenpunkt.</p><p>Drittens: Qualität. KI-gestützte Buchungsvorschläge sind konsistent. Sie kennen keine Flüchtigkeitsfehler durch Tippermüdung nach dem dritten Dutzend Beleg. Die Qualität der Finanzbuchführung steigt.</p><p><strong>Was sich nicht ändert:</strong> Die Verantwortung für die Buchführung liegt weiter bei uns. Die KI macht Vorschläge. Wir prüfen, kontrollieren und geben frei. Das ist nicht nur eine rechtliche Klarstellung, sondern unser Selbstverständnis als Kanzlei. Automatisierung bedeutet nicht, dass Sachverstand überflüssig wird. Sie bedeutet, dass wir unseren Sachverstand gezielter einsetzen können.</p><p>Für Sie als Mandant heißt das konkret: Sie müssen Ihre Unterlagen digital bereitstellen. Der Weg über DATEV Unternehmen online ist dabei der direkteste. Wer noch mit Papierbelegen arbeitet, kann beginnen und schrittweise umsteigen. Wir begleiten Sie dabei.</p><h5>KI in der Steuerberatung: Mehr als ein Effizienzthema</h5><p>Es wäre zu kurz gegriffen, den DATEV Automatisierungsservice nur als Werkzeug zur Zeitersparnis zu verstehen. Die eigentliche Verschiebung ist eine andere.</p><p>Steuerberaterinnen und Steuerberater werden nicht mehr primär gebraucht, um Buchungen einzutragen. Sie werden gebraucht, um zu denken, zu beraten und komplexe Sachverhalte einzuordnen. Genau das macht den Beruf interessant. Und genau das war bislang oft hinter einem Berg an Routinearbeit versteckt.</p><h5>Die KI übernimmt die Routine. Der Mensch übernimmt das Urteil.</h5><p>Das ist kein theoretisches Zukunftsbild. Das passiert gerade, in unserer Kanzlei, in deutschen Steuerberatungskanzleien insgesamt. DATEV verfolgt eine klare Strategie: KI soll mittelfristig in alle Anwendungen integriert werden, dort wo sie echten Nutzen bringt. Der Automatisierungsservice ist dabei erst der Anfang.</p><h6>Transparenz als Grundlage</h6><p>Ein Punkt, den wir bewusst ansprechen wollen: KI-Systeme sind kein Wunderwerkzeug und keine Blackbox, der man blind vertraut.</p><p>Der DATEV Automatisierungsservice kennzeichnet seine Vorschläge transparent. Sicher erkannte Felder werden als solche markiert. Unsichere Felder ebenfalls. Das System sagt, wo es sich nicht sicher ist. Für uns als Kanzlei ist das eine wichtige Eigenschaft. Wir arbeiten nicht mit einem System, das einfach entscheidet und schweigt. Wir arbeiten mit einem System, das Vorschläge macht und klar kommuniziert, wie verlässlich diese Vorschläge sind.</p><p>Die Daten unserer Mandanten liegen dabei im DATEV-Rechenzentrum in Deutschland. DATEV ist eine Genossenschaft, die ausschließlich dem steuerberatenden Berufsstand gehört. Datenschutz und Datensicherheit sind keine Marketingversprechen, sondern strukturell verankert. Das ist uns wichtig und sollte es auch Ihnen sein.</p><h6>DND Partner und DATEV: Nah dran, nicht nur dabei</h6><p>Was uns von vielen anderen Kanzleien unterscheidet, ist nicht allein der Einsatz der Tools. Es ist die Tiefe, mit der wir uns damit beschäftigen.</p><p>Florian Daum, einer der drei Gründer der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, wurde von DATEV persönlich ausgewählt, beide KI-gestützten Automatisierungsservices aus praktischer Kanzleiperspektive vorzustellen. Das geschah im Rahmen des DATEV-Rocket-Days für Kanzleigründer, einem Format, das DATEV speziell für moderne, wachstumsorientierte Kanzleien entwickelt hat. Als Folge dieser Zusammenarbeit ist Florian Daum am 18. Mai 2026 erneut dabei, diesmal im Rahmen einer von DATEV organisierten KI-Skill-Session, in der er die praktische Anwendung der Automatisierungsservices wieder live demonstriert.</p><p><strong>Das zeigt: Wir beschäftigen uns mit diesem Thema nicht aus der Distanz. Wir sind mittendrin. </strong></p><h6>Was das für Menschen bedeutet, die in einer Kanzlei arbeiten wollen</h6><p>Wenn Sie überlegen, ob die DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH zu Ihnen passt, ist die Frage nach dem Einsatz von Technologie keine Nebensache. Sie ist eine zentrale Frage.</p><p>Kanzleien, die KI-Tools aktiv nutzen, sind anders als Kanzleien, die abwarten. Die Arbeit verändert sich. Routinebuchungen werden seltener. Kontrollaufgaben, Beratungsgespräche, Mandantenkommunikation und die Beurteilung von Ausnahmefällen werden mehr. Wer Freude daran hat, zu denken und zu beraten statt Daten einzutippen, wird diese Entwicklung als Verbesserung erleben.</p><p>Wir setzen den DATEV Automatisierungsservice aktiv ein, bilden uns in diesem Bereich laufend weiter und tauschen uns direkt mit DATEV aus. Das bedeutet für unser Team: Ihr arbeitet mit modernen Werkzeugen. Ihr habt mehr Zeit für die Dinge, die wirklich Spaß machen. Und ihr seid in einer Kanzlei, die nicht wartet, bis die Digitalisierung von außen kommt.</p><p>Natürlich bedeutet das auch: Ihr müsst bereit sein, euch auf Veränderungen einzulassen. Wer nach einem Umfeld sucht, in dem sich nichts bewegt, wird hier nicht glücklich. Wer hingegen Neugier mitbringt und sich vorstellen kann, mit KI zusammenzuarbeiten statt gegen sie, findet bei uns einen guten Platz.</p><h6>Fazit: Automatisierung ist kein Widerspruch zu guter Beratung</h6><p>Die Kombination aus menschlichem Urteil und maschineller Effizienz ist kein Kompromiss. Sie ist das Ziel.</p><p>Der DATEV Automatisierungsservice ist ein gutes Beispiel dafür, wie KI im Kanzleialltag funktionieren kann: unauffällig, kontrolliert und mit messbarem Nutzen. Für unsere Mandanten bedeutet das schnellere und zuverlässigere Buchführung. Für unser Team bedeutet es mehr Zeit für das, was wirklich zählt.</p><p>Wir bei der DND Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH stehen für eine Kanzlei, die moderne Werkzeuge einsetzt, ohne dabei den Anspruch an Qualität und persönliche Beratung aufzugeben. Diese beiden Dinge schließen sich nicht aus. Sie bedingen sich gegenseitig.</p><p>Wenn Sie als Mandant mehr darüber erfahren möchten, wie wir Ihre Buchführung digital aufstellen können, sprechen Sie uns gerne an. Und wenn Sie als Fachkraft überlegen, ob diese Kanzlei zu Ihnen passt: Schauen Sie sich unsere offenen Stellen an oder schreiben Sie uns direkt. Wir freuen uns auf beides.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://dnd-partner.de/datev-automatisierungsservice-wie-ki-unsere-kanzlei-veraendert-und-warum-das-auch-sie-betrifft/">DATEV Automatisierungsservice: Wie KI unsere Kanzlei verändert und warum das auch Sie betrifft</a> erschien zuerst auf <a href="https://dnd-partner.de">DND Partner | Steuerberatung &amp; Wirtschaftsprüfung</a>.</p>
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		<title>Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[mariokrger]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Apr 2026 23:27:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde Manchmal merkt man gleich beim ersten Gespräch: Das passt einfach.Genau so war es bei uns – Florian, Felix und Patrick. Drei Steuerberater mit unterschiedlichen Erfahrungen, aber einer klaren gemeinsamen Vorstellung davon, wie moderne Steuerberatung funktionieren sollte: persönlich, digital und mit Freude an der Zusammenarbeit. Nach dem Steuerberaterexamen von [&#8230;]</p>
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									<h2 class="elementToProof">Wie aus einer gemeinsamen Vision unsere Steuerberatungskanzlei wurde</h2><div class="elementToProof">Manchmal merkt man gleich beim ersten Gespräch: Das passt einfach.</div><div class="elementToProof">Genau so war es bei uns – Florian, Felix und Patrick. Drei Steuerberater mit unterschiedlichen Erfahrungen, aber einer klaren gemeinsamen Vorstellung davon, wie moderne Steuerberatung funktionieren sollte: persönlich, digital und mit Freude an der Zusammenarbeit.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Nach dem Steuerberaterexamen von Florian und Felix im Jahr 2023 stand schnell fest: Wir möchten nicht nur Teil einer bestehenden Kanzlei sein, sondern etwas Eigenes schaffen – etwas, das zu uns und unserer Art zu arbeiten passt. Patrick, der sein Examen bereits 2021 bestanden hatte, war sofort begeistert von der Idee. So entstand unsere Kanzlei DND Partner.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Von Beginn an war uns wichtig, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem man wirklich gern ist. Wir verbringen schließlich einen großen Teil unserer Zeit im Büro – also soll es ein Ort sein, an dem Kolleginnen und Kollegen sich wohlfühlen, lachen dürfen und mit Freude ins Team kommen.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Gleichzeitig steht bei uns eines im Mittelpunkt: Qualität und Vertrauen in der steuerlichen Beratung. Wir wollen nicht nur Zahlen prüfen, sondern unsere Mandanten langfristig begleiten – als Partner auf Augenhöhe. Das gelingt, weil wir uns ständig weiterentwickeln und offen für Neues bleiben: von digitalen Lösungen über Automatisierung bis hin zu den Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz.</div><div class="elementToProof"> </div><div class="elementToProof">Nach und nach ist unser Gründerteam nun vollständig zusammengewachsen: Florian ist seit Anfang 2025 voll dabei, Patrick seit November 2025 und Felix seit März 2026. Heute stehen wir gemeinsam für das, was unsere Kanzlei ausmacht – Kompetenz, Teamgeist und den Mut, Dinge anders zu denken.</div><div class="elementToProof"> </div><blockquote><div>Wir freuen uns auf die Zukunft – gemeinsam mit unserem Team, unseren Mandanten und allen, die Lust haben, Teil dieser Entwicklung zu sein. Denn Steuerberatung kann mehr sein als Paragraphen und Zahlen: Sie kann menschlich, modern und richtig motivierend sein.</div></blockquote>								</div>
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